XI. Ringen und Kämpfen Teil 1

Lehnwesen der Abtei

Wie bedenklich es 1588 noch in den Rheinlanden aussah, beweist der Umstand, daß der Abt zur Erledigung der ihm bei seinem Regierungsantritte obliegenden Geschäfte der Lehenprüfung u.s.w. „seinen lieben Vetter, Herrn Martin Brochheuser, Herr zu Oeven“, beauftragt, und bevollmächtigt, statt seiner „die Lehnsleuthe und Vasallen Unserer Hoh- und Herrlichkeit Straelen vorzuladen, ihre Lehnbriefe zu revidieren, verfallene Lehen wieder auszuthun und den vorgeschriebenen Lehnseid den Betreffenden abzunehmen“, weil „es ihm in gegenwärtiger Zeit wegen beschwerlicher Kriegsgefahren und anderer hocherheblicher Ursachen nicht möglich sey, selbst die Reise anzutreten“.

(Verschiedene Güter der Abtei bestanden nämlich als erbliche Lehen noch aus alter Zeit her fort. Da konnte denn der Fall eintreten, daß die jeweiligen Besitzer derselben durch Tod abgingen oder auch Streitigkeiten unter den Familienmitgliedern über die Rechtmäßigkeit des Besitzes ausbrachen, was oft zu langwierigen und sehr großen Unannehmlichleiten für die Abtei führte. Zur Schlichtung solcher Streitigkeiten bestand in Siegburg ein Oberlehnhof, auch Lehn- oder Mannkammer genannt, welche aus dem abteilichen Schultheißen, den freiadeligen Schöffen und mehreren Kapitularen zusammengesetzt war. Dieselben erkannten endgültig als Apellinstanz, wenn man sich mit der Aburteilung des Schoffengerichtes in Siegburg nicht zufrieden gab. Daß andere Gerichte die Zuständigkeit dieses Gerichtes für derartige Prozeße anerkannten, beweißt die unweigerliche Auslieferung von Akten nach Siegburg, sobald die Bitte um hersendung derselben seitens des Schultheißen ergangen war. 1579 geschah dieses z. B. von dem Gerichte in Gymnich, als Marzell von Paland gegen Rudolf von Huntheim verurteilt war und jener sich nun an die Mannkammer zu Siegburg wandte.)

Am 17. Mai stellte sogar Johann von Loen aus Menden an den Abt die Bitte, ihn mit Weib und Kind in Siegburg aufzunehmen, da ihm infolge des Krieges sei ganzes Anwesen eingeäschert sei und er lieber alles aufgeben und verlassen als noch einmal einen Schaden von 8000 Gulden erleiden wolle. Der Abt gewährte das Gesuch und ließ ihn das Haus zum Baeren ankaufen, welches unten am Markte lag.

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Schulwesen in der Stadt

Um der rückläufigen Wendung der städtischen Verhältnisse nach Kräften vorzubeugen, glaubte der Magistrat sich namentlich der Jugend annehmen zu müssen, welche bisher zum größten Teil ohne jeden Schulunterricht aufgewachsen war und in den besseren Elementen keine Gelegenheit mehr fand, sich in der Klosterschule weiter zu bilden. Die wenig Mönche auf dem Berge beschäftigten sich lieber mit Jagd und anderem nicht gerade klösterlichem Sport, als daß sie der geistlichen Disziplin eine sonderliche Aufmerksamkeit geschenkt und der Ausbildung der Jugend ein besonderes Interesse entgegengebracht hätten. Ihre Schule, welche 1585 noch existierte und damals durch Meister Manchwerk mit neuen Utensilien ausgerüstet wurde, hatte schon Jahre lang einen Laien zum Vorsteher gehabt, den Bruder des verstorbenen Kaplans Adrian, und wird daher wohl ebensowenig Tüchtiges geleistet haben, wie der letztere seiner Zeit in der Seelsorge. Vielleicht war es für die Bürgerlichen auch nicht gerade einladend, mit den adligen Zöglingen auf derselben Bank zu sitzen, weshalb man schon mehrfach seine Kinder nach außen in Pension gegeben hatte. Ich erinnere nur an den Besitzer des Reichenstein, dessen oben Erwähnung geschehen ist.

Die Trivialschule

Aus diesen Gründen beschloß man, dem Beispiele so vieler anderer Städte zu folgen und eine sogenannte Trivialschule unter einem geistlichen Leiter ins Leben zu rufen, damit gleichzeitig noch ein Seelsorger beschafft und den religiösen Bedürfnissen der Gemeinde größere Rechnung getragen würde. Die finanziellen Verhältnisse der Stadt erlaubten es nun zwar nicht, zu den bisherigen Steuerumlagen noch neue hinzuzufügen, da man z. B. 1592 noch 1000 Reichsthaler rückständige Landessteuern eiuzutreiben hatte, um eine Exekution seitens des Herzogs zu vermeiden, aber man war der Ansicht, unter „sothanen Umständen“ das Kirchenvermögen und wohlthätige Vermächtnisse zu diesem Zwecke verwenden zu dürfen, und suchte dazu die Zustimmung des Abtes und des erzbischöflichen Stuhles zu gewinnen.

Der Bescheid des ersteren liegt uns noch in einer undatierten Kopie im Kirchenarchive vor und mag deshalb hier wörtlich mitgeteilt werden (das anlautende u ist im Manustkripte v geschrieben z. B. „vund“ statt „und“):

„Wir Wilhelm von Hochkirchen, so lautet sie, aus Göttlicher Vorsehung Abt und Herr zu Siegbergh, Strahlen, Guls und Euenheim etc. thun kundt und bekennen hiermit öffentlich vor uns und unsere Nachkommen, bezeugend, wilcher maissen die Erbare unsere liebe getrauwen Bürgermeistere und Räth dieser unser Stadt Siegbergh uns In underthänigkeit vorgetragen und zu erkennen gegeben, das die Pfar- oder Kirspells Kirch wie auch die Pastorei hieselbst mit gar geringen gefellen und Jahrlichen einkumbsten versehen sey, die Bürgermeistere und Räth auch wegen der Stadt obliegender Beschwernüß keine ansehnliche, geschickte oder gelerte Personen, die Jugent zu instituiren, wie es woll die notturfft erfordern thete, der gebür zu underhalten niett vermöchte, wilcher ursachen dan man dieser ortt sowoll bei der Kirchen als Schulen alsölcher Personen eine zeitlanck In mangell gestanden, und da kein andere Räth oder mittell In deme funden, deren Je lenger Je mehr gebrech stehen und verbleiben muessen, Unns demnach als dieser ortt obrigkeit underthenigs fleiss(ig) ersucht und gebetten, Junen zu vergünstigen und zu zu lassen, deren dieser unnser Pfar zu Siegbergh auch Hospitalls Kluisen Broderschafften unnd sunst geistliche hieher gehörende Gunter, wo und wie dieselb gelegen und namen haben mögen, daruon niet ausgeschieden, erblich zu ueberlassen und die Pfennigen daruon zu underhaltungh vorgedachter Personen (In ansehungh alsolcher underhalt daraus besser als aus den Jahrlichen pechten zu ertzwingen sein soll) wieder antzulegen, wie neben dem auch zu gestatten, daß die verlassenschafft etwan unsers gewesenen Bürgers Hermann zum Kettenpütz (derselbe vermachte laut Angabe in der Armenprovisorenrechnung am 14. Dez. 1584 all seine Hauser, Gärten, Ländereien zum Teil den Hausarmen, zum Teil der Kirche) mit herzugenommen und gebraucht (werde), darmit also gute, qualificirte personen zum Dienst der Kirchen und Schull geworben und underhalten mögen werden, und wir nun obgemelter unser Bürgermeister unndt Rhätt vorschlagh und bittbeuerb, dieweill solche der ehr Gottes und Christlicher aufferziehungh der Jugendt, auch zunn standt gemeines nutzens gereichen thut, niett untziemblich befunden, demnach haben wir Wilhelm von Hochkirchen Abt obgemelt vor Unns und unsere Nachkommen aus guetem eifrigen gemuett vorbedachten räth und willen mehrgedachtenn Bürgermeisteren und Rhätt vergunt, zugelassen und bewilligen nochmalls und in crafft dieses, das sie Irer bitt und begeren nach angezogene Geistliche gueter angreiffen, dieselb so hoch als mueglich außbrengen und erblich verlassenn, die Kauffpfennigen daruon zu vorgerurtem endt wieder anlegen, auch die verlassenschafft obgemelts Hernn zum Kettenpütz (In ansehungh dieselb doch durch Jnen ad pias causas verorduet) mitt dazu nehmen und gebrauchen sollen und muegen jedoch mitt austrücklichem underscheidt, was die Kirch, auch das Hospitall und die Hausarmen hieselbst aus alsolchen Erbgueteren Jarlichs In pachtu ngh genossen, das Inen soliches aus den angelegten Pfennigen Jarlichs erlat und erstattet soll werden und das alles, wie vorschrieben, zu guter gebürlicher rechnungh; was dan also vor diesem hierin vorgenommen und abgehandelt, das wollen Wir hiermitt und crafft dieses ratificiert bestetigt, auch dem Edlen und Erneuesten unserm Ambtman und lieben getrauwen Berthramen von Metternich auff der Broill beuelch und gewalt gegeben haben, In unserm namen und von unsertwegen uber alle jede deshalb beschehene erbkauff und was deren In voriger gestalt ferner vorgenommen muege werden, den Keufferen bau und frieden zu thun uud denselben erbrecht widerfaren zu laissen und sie bei alsolchen guetern zu handthaben, alles, wie vorgeschrieben, zu warer urkundt etc.“

Pfarrer war damals Urban von Lechenich, dessen Bareinnahmen, abgesehen von Stolgebühren und gewissen Naturalleistungen z. B. 1 Ohm Wein, 4 Malter Gerste, so und so viel Roggen etc., sich auf 300 Gulden Kölnisch oder 138 Thaler 24 Albus beliefen. 1574 heißt es in der Brudermeisters-Rechnung:

„Item dieweill auch bewilligt worden, diessem Jetzigen pastoren zu Herbst ein schwein zu vergelden, wie beschehen, hat gekost IX gulden.“

Dergleichen Geschenke wurden häufiger gemacht und bereitwilligst aus der Kirchenkasse bezahlt. Seit Lughanius von Randerath finden wir im Amte: 1578 einen Ignatz von Keppel, 1580 einen Joh. Frischemius, 1582 einen Freissen mit Zunamen, was vielleicht derselbe gewesen sein dürfte.

Mit obigem Schreiben in der Hand glaubte man nun nicht länger zögern zu dürfen, das geplante Vorhaben auszuführen. Man gewann aus den verkauften Gärten und anderen Liegenschaften ein Kapital, das 197 ½ Reichsthaler 19 Albus Zinsen einbrachte, nahm dazu die Frühmessenbruderschaftsgefälle von 14 Thaler 8 Albus und 11 Heller so wie die Zinsen von dem Vermächtnisse Hermanns zum Kettenpütz, 167 ½ Thaler 16 Albus 8 Heller, und berief zunächst einen Rektor, Laurentius van Beeck, mit hundert Thaler Gehalt und im folgenden Jahre den Magister HBenerieus Hugo Cithisipolitanus als Konrektor, um gemeinschaftlich mit ihm sowohl die entsprechenden Schul- als auch Kirchendienste zu leisten. Letzterer war ein Laie und hatte erst ein Probejahr zu bestehen.

Leider war mit den beiden Herrn der Frieden nicht in die Stadt eingezogen, weil jeder gleichviel zu sagen haben und der eine diesen, der andere jenen Unterricht nicht erteilen wollte. Die Beschwerdeschrift Hugos in dieser Beziehung ist zu charakteristisch, als daß sie hier nicht, zum Teil wenigstens, einen Platz finden sollte.

(das anlautende „u“ ist im Originale „v“ geschrieben)

„Ehrenveste, hoch- und wohlgelährte, achtpare, fürsichtig weise Herrn,

Herrn Bürgermeister und Rät der Stadt Siegburg .

Ich trage keinen Zweiffel, daß E. W. wol bewust und kundig sein wird, quibus conditionibus ich infra scriptus zu dieser vor etlichen iahren new uffgerichten trivialen Schulen sey uff- und angenommen, nemblich, daß ich anstadt eines conrectoris oder mitt Regenten sein, daneben auch den Chor allhie in der Kirchen so uiel müglich im singen versehen und vorstehen soll. Mitt diesen und dergleichen bescheidenheiten haben Erengedachte Herren mich anfangs nunmehr vor einem jahr recipirt und uffgenommen, versehe mich derowegen auch, ich werde der Jenigen von denselben mir ufferlegten provintz und bürden secundum posse und, darfür ihnen von andern gelährten hochverständigen Männern ich commendirt und mich offerirt, trewlich und fleissig (wie dan einer solchen person eignet und gepirt und vor Gott dermahleins würd verantworten müssen) haben nachgesetzet und verrichtet. Und imfall da es die Notturft erheischen würde, will ich mich dessen nicht allein uff die ehrwürdigen wolgelährten und geistlichen negst anderen Herren und dieses Orts Chorverwandten samptlich und sonders beruffen, daß sie bei ihren wahren ehren, treuwen und pflichten sagen, zeugen und behalten sollen, wie ich mich dieß nuhnmehr verfloßenen und probir Jahres Zeit über verhalten, erzeigt und gelebt, sondern auch auff eine ganze bürgerschafft und Gemeinde dieser stadt, wie ich deroselben Kinder und Jugend beides in lehrung, underweisungen und anderen gutten sitten und tugenden gelehrt, informirt und gezogen haben. Und wiewol ich vermeint und gänzlich gehofft hatte, ich sollte mit M. Laurentio, meinem Collega, also gelebt und conversirt haben, daß nit allein Ehrengemeldte Herren neben andern scholae huius auctoribus und einer ganzer bürgerschaft ein grossen lust und wolgefallen wegen unser beiden Wolvertragung und lieblicher coneordien solten geschöpft und bekommen haben: sintemahl wie Jener sagt, concordia parvae res crescunt, discordia magnae dilabuntur, sondern auch, daß wir beide dieser schulen beides mit vleiß, gutter lehr, uffrechtenn christlichen leben und andern gottseligen exempeln, dadurch dan diese jetzige böse, verkehrte, hartnäckigte, in ganz ferreum saeculum ausgearte Welt muß gewonnen und herbeigebracht werden, solten furgeleuchtet und gestanden haben: Jedoch hat solches (leider) keinerlei Weis mögen noch können geschehen. Wie das? Wer ist dan die ursach gewesen? Das soll ich kürtzlich erzehlen.

Anfänglich, wie ich hier uffgezogen und vermeint, wir solten die Jugendt, so hie gewesen, billig und brüderlich mit einander haben getheilt, welches dan auch ehrengenänte Herrn mit höchstem ernst mandirt und ufferlegt, aber der solches nit gehalten, ist eben M. Laurentius, dan er nit allein die beste, größte sondern auch die geringste lateinische A b c schützen hat hinder mir getheilt und zu sich genommen und mir die reliquien, das ist die teutschen allein, die er nit gemoget und gewölt, hinderlassen, welches, da ichs gesehen hab ichs aus anhaltung auch meiner liben Hausfrauwen (dieweill sie wol gewußt, daß ich mich für kein teuschen, sondern für ein Lateinischen M. Ausgebe) etlichen Herren, wiewol ungern, angezeigt, daruff denn darnach baldt von den Herrn Scholarchen ist die schul visitirt und von demselben mir ein ganzer locus aus M. Laurenty discipuln zuerkandt und deputirt worden, dauon ich doch nur 3 oder 4 becommen, also daß er dasselbig mandat auch violirt und nit gehalten, Und andere dergleichen molestien mehr, so er mir erzeiget und bewiesen, welche alle hie zu erzehlen unnötig. Heißt diß nun fried und einigkeit gesucht? Heist dies, quod tibi non vis fieri, alteri ne feceris, achtung gehegt und gehalten?

Würd nicht in ihme illud Jure consulti recht und wol erfüllet und wahr gemacht: quae male sunt inchoata principiis, vix bono peraguntur exitu? Den Herren lasse ich hierüber selbs ihr iudicium. Aber das alles hat mich an meinen ehren und gutem gericht, das ich denn für das allerhöchste und größte ia edelste Kleinot, das ein Mensch uff diesem Jammerthal haben und besitzen kann, achte, gantz temere angetast und gegriffen und nit allein wider mich, einen redlichen bidermann, unleidliche und unbillige injurien und schmähredt ausgestoßen, sondern auch gegen andere ehrliche leuth sich vernehmen lassen“ u.s.w.

Er bittet nun um Remedur, da er nicht zu denen gehöre, deren es viele gäbe, die von einem Ort zum andern liefen und neue Stellung suchten, sondern er bliebe gern in Siegburg, zumal er in seinem Handel und Wandel die Zufriedenheit der Schüler und Eltern erworben zu haben glaube. Das Gesuch wurde eingereicht am 8. January anno 1597. Die Folge davon war, daß nach langen Untersuchungen und Verhandlungen am 22. April Bürgermeister und Rät „im Namen und anstatt des Herrn Abtes, unsers lieben gnädigen Herrn Wilhelmen von Hochkirchen, der die Schule zu Gottes Ehre, christlicher Auferziehung der Jugend und zum gemeinen Nutzen der Siegburger mit nit geringen Kosten und Unterhaltung der Schulmeister errichtet habe, weshalb die Rectores um so weniger unter sich unfriedsam etc. sein sollten“, folgende Schulordnung erließen:

(das anlautende „u“ ist im Originale „v“ geschrieben)

„Vorerst sollen beide obgenannte Herrn nun forthin eindrächtig und friedsam mitt einander leben und sich wol verdragen; dernegst sollen alle Discipulen, groß und klein, welche sich zur schule begeben und lateinisch lernen wollen, dem Rectori ad examinandum presentirt und nach befinden alsolcher examination alle Alphabetary, Donatisten (Donatus war der Verfasser einer lat. Grammatik, welche im Mittelalter sehr viel gebraucht wurde) und Rudimentisten obgedachten Henerico als Conrectori In seine Lehr und Disciplin beuohlen und verwiesen werden, diejenige aber, so höher und weiter in der lehr kohmen, bey Rectoris Institution verbleiben. Auch süllen beide Theil Ihr underhabende Discipulen, so dartzu qualificirt, alle sondaghs und gebottenen feierdags zu abens mitt dem cantu anfeuern und lernen, auch wohl festis diebus als sonntaghs ad matutinas preces mitt kohmen lassen, und sullen die lectores Jederzeit eindrächtig und beysamen mitt den schul Jungen und Kindern zur Kirchen uud begrabung gehen und niet zertheilt an die ban kommen, und so uill die straiff der Jugent betrifft, so in der Kirchen, schulen und uff der straissen excediren, soll ohn einig underscheidt In beider und gleicher gewaldt stehen zu straiffen, und keiner dem anderen solches vor argh oder unbest auffnehmen, die Jugend auch mitt ernst dahin underrichtem und anhalten, daß sie undereinander sich mit worten noch werken niet beschimpfen noch verarghwäldigen. Item soll herneben ermelter Rector zu allen halben Jairen unter den Discipulen gebürlich examination halten, und diejenig so qualificiert erfunden, ascendiren lassen. Dafür soll er von seinen Schülern jährlich einen Richsdhaler, der Conrector aber einen gemeinen Dhaler zu Lohn bekommen. Wer von ihnen diese satzung überschreiten und sich ungehorsam beweisen wird, der soll seines amtes entsetzt und mit vorenthaltung des noch nicht bezogenen Lohnes gestraft werden. Actum et publicatum am zive und zwentzigsten Aprilis neunzig sieben.“

Damit war also die Trivial- oder Lateinschule, aus der das jetzige Königliche Gymnasium erwachsen ist, in Siegburg eingerichtet. Die beiden Herren wohnten in dem 1563 entvölkerten St. Annenkloster oder der Klause, welche der Abt, vorbehaltlich des Eigentumsrechtes, jetzt für die Schule hergab. Die Räume waren groß und kalt und ließen sich durch Kachelöfen schlecht heizen; aber Hugo wird sein Genüge darin gefunden haben, sonst würde er auch wohl darüber mit Klagen heraus gerückt sein. Die eigentliche Elementar- oder Küsterschule blieb bestehen und lag im Kirchgäßchen. Hier erteilte der Pastor oder der Kaplan, wenn einer da war, den Religionsunterricht, die übrigen Fächer, wie bisher, der jeweilige Küster.

Hatte man so für das geistige Wohl der Stadt gesorgt, so mußten nun auch die weltlichen Interessen ins Auge gefaßt und namentlich der Markt wieder gehoben werden. 1592 hatte man auf dem dazu bestimmten Platze schon einen neuen Brunnen, mit Turm, Spitzdach und Fahne versehen, für 113 Gulden 9 Albus herstellen lassen; jetzt ärgerte die alte, keineswegs mehr ausreichende Fleischerhalle mit ihrer Wachtstube.

Auch sie mußte fallen, um größer und schöner zu erstehen. Dederich von Roth lieferte dazu das Holz und die Dielen, welche mit 212 Gulden 15 Albus bezahlt wurden; die Leien kosteten 83 Gulden 16 Albus, die Frankfurter Bort 37 Gulden 22 Albus u.s.w. u.s.w. Die Hallen waren städtisches Eigentum und wurden 1568 für 13 Mark an Freutzgen vor der Colreportzen vermietet. Etwas später begegnet uns die Notiz, daß die „Halle zur Seite“ den Bäckern umsonst zu Gebote gestellt sei. 1600 bewilligte der Abt zu Hebung der Geschäfte noch einen vierten Jahrmarkt auf St. Nicola, die drei übrigen fielen auf Christi Himmelfahrt, St. Apollinaris und Matthäi. Die Eröffnung des Marktes erfolgte durch die Aufpflanzung der sogenannten Freiheit, einer Stange mit einem Kreuz. 1578 erhielt der Stadtbote für das Aufsetzen derselben 2 Mark 8 Stüber, beim zweiten 3 und beim dritten 3 Mark 4 Stüber. Vor 10 Uhr Morgens im Winter und vor 8 Uhr im Sommer durfte kein Auswärtiger Geschäfte treiben. Jedes eingeführte Kaufmannsgut unterlag der Besichtigung, und Gewichte über 25 Pfund mußten mit der städtischen Wage gewogen, Zeuge mit der städtischen Elle gemessen werden.

Zu diesem Zwecke wurden von dem Stadtboten tags vorher „Erlenstäbe“ aus dem Walde geholt und nach der auf dem Rathause aufbewahrten Normalelle zugeschnitten.

(Am Anfange dieses Jahrhunderts hieß das Terrain um den jetzigen Westbahnhof herum „unter den Vottenerlen“, früher eins im Lohmarer Walde)

Die Bezahlung hatte bar zu erfolgen, selbst wenn der Käufer Schuldforderer des Betreffenden war.

Sittliche Zustände

Wie weit man bei der Verfolgung vorkommender Spitzbübereien ging, zeigt die Klage des „Ersamen Thill, Halffmann zu Ettenhausen“, vom 9. März 1568, welcher einen Wilhelm Rodermund beschuldigte, seine Hausfrau Metzgen auf öffentlichem Markte gezwungen zu haben, sich „bis aufs Hemd“ auszukleiden um zu erfahren, ob sie etwa die ihm gestohlenen Riemen bei sich trage.

1571 ertappte man auf dem Markte zwei Langfinger, Welscher und Arndt mit Namen, welche für ihre Diebereien schließlich an den Galgen kamen. Man sperrte sie zunächst in die Burg, wo sie 54 Tage bei Wasser und Brot zubringen mußten, und erkundigte sich unterdessen zu Wahn, Neuß, Blankenberg, Bonn, Frechen, Essen, Köln und an anderen Orten, ob sie da schon mit der Polizei in Konflikt geraten wären. Als über Arndt belastende Nachrichten einliefen, wurde er in den Turm abgeführt und zum Tode durch den Strang verurteilt, Welscher noch eine Zeitlang festgehalten. Kaspar Schlosmacher lieferte für den Galgen 2 Ketten, 4 Schleupen, 2 runde Nägel, 1 Schlagbhar, 1 Hammer, 1 Haken, 2 Krampen und 2 Hölzer für eine Leiter; Schwertzgen ein Rad für 7 Mark und Johann Schebbert that eine zweimalige Fahrt nach dem Brückberg für 2 Mark 4 Albus. Dann mußte Arndt die Leiter hinaufsteigen und Welscher dem Unglücklichen nach folgen. Bevor sie aus dem Gefängnisse geführt wurden, hatte der Pastor mit ihnen „Zop für 2 Mark“ gegessen und ihnen auch noch 2 Quart Wein zu ihrer Ermutigung vorgesetzt.

Die Wochenmärkte fanden auf dem Hühnermarkte statt, der deshalb von allen Hindernissen frei gehalten werden mußte; ja sogar diejenigen, welche dort „Kummer“ d. h. Lagergut, aufgestapelte oder mit Beschlag belegte Ware, liegen hatten, mußten „denselben vondannen stellen, damit man daselbst allerley muege feil haben und gebruchen, wie vor alters. Wo solches, nachdem es gebotten, nit geschehen würdt, Kur jederen Tag fünff schilling. Item soll auch niemandt Kummer auff den (anderen!) Markt fueren oder dragen lassen, als manche Kahr oder Korff, Kur fünff schillinge“.

Vor den Thoren Butter und Eier einzukaufen, um sie unversteuert in die Stadt zu schaffen, war den Bürgern bei 2 Mark Strafe untersagt. Holz und Kohlen durften nur nachmittags eingeführt und unverkauft nicht wieder mitgenommen werden. Die Accise wurde von Anpächtern erhoben oder, wie 1576 – 77, wo „Bürgermeister und Rät alle accyse an sich behalten“ hatten, von eigens dafür besoldeten Männern, weshalb es denn in der Stadtrechnung heißt:

„Erstlich Friedrich von Hilden, gewesenem Spinner, bevohlen, die Weinaccyß anzuzeichnen, auch dauon und sunst von Früchten und Bier die Zeichen auszugeben, wie Er dann gethan, derohalben zu Lohn gegeben sechsziehn oberlensche Gulden, facit LXIV Mark.

Item noch Casparo dem Haußknecht von wegen daß Er die Wüllen- und Schmittaccyß angeschrieben und auffgehoben, gegeben VIII Gulden.

Item Joh. Tuchscherer an der Kolreportzen von wegen daß er Saltz, Keß, Hering, Stockfisch und Schmer angeschrieben und Inbracht, gegeben XI Mark.

Item noch Volmar Lanndtschaden und Johann Volmar botten, so daß sie die Accyß vom Viehe und sunst Donnerstags auff den Markttagen verzeichnet und Inbracht, gegeben XIX Mark.

Item noch durch das Jair vonn Abschreiben der Becker-Accyß In der Mullen gegeben sechs Gulden facit XXIIII Mark. Desgleichen jetzigem Müller Michel, daß Er das gemahl angeschrieben, gegeben VI Mark.“

1578 am 21. Juni verzehrten Herrn, welche umgingen, „die Weinzappen zu besichtigen und die Accyß einzuschreiben“, 11 Gulden, 1611, wo sich der ganze Magistrat dieser Mühe unterzog, hochderselbe für 15 Gulden 4 Albus.

Außer Wein und Bier scheinen damals aber auch schon Branntwein und Liqueure sehr beliebt gewesen zu sein, so daß der Abt, um gute und reine Getränke zu erhalten, 1600 verbot, Wachholder, Annis etc.anders als aus den betreffenden Früchten herzustellen. Übertretung des Verbotes hatte eine Strafe von 50 Goldgulden zur Folge. 1604 kostete ein Branntwein 42 ½ Gulden Kölnisch. Heinrich Kremer vor dem Holzthore und Ludger Koch erhielten damals die Konzession, derartige „Wasser“ zu bereiten.

Interessant ist die Notiz, daß am 6. Februar 1595 Kirstgen Pulvermecher aus Könningswinter die Erlaubnis bekam, „allhie mit der Bürger Willen Salpeter zu graben“, wofern er „zu behuff der Stadt“ das 10. Pfund von seinem Fabrikate hergäbe, und „von selbigem je 2 Centner nicht höher denn mit 16 Thaler“ berechne, das Mehr seiner Herstellung auch der Stadt zu demselben Preise, wie er sonst das Pulver verkaufe, nach Bedürfnis überließe. Ob man wieder Krieg fürchtete oder sich überhaupt nur vorsehen wollte, wird nicht angedeutet; aber an demselben Tage erhielten die Rottmeister Befehl, dafür zu sorgen, daß die Wachtmannschaften, sobald des Abends die Trommel gerührt würde, punktlicher auf ihren Posten wären, widrigenfalls sie für jeden dadurch entstehenden Schaden aufzukommen hätten. Versäumnis der Wache wurde mit ½ Verspätung mit ¼ Thaler gebüßt.

Die Wache that wahrlich sehr oft not, denn das Wirtshausleben blühete in bedenklicher Weise und Messeraffairen sowie Schlägereien waren keine Seltenheit. Thönnis Schmitt aus Inger und Noldt Radermacher aus Menden wollten eines Abends bei Goddert Kremer speisen. Sie fanden das Essen nicht gut genug und fingen deshalb Zank mit der Frau des Hauses an. Das Essen wurde über den Tisch gegossen und die Kerzen ausgeblasen, um jener, weiß Gott, was anzuthun. Dieselbe riß aber dem einen das Messer aus der Tasche und erhielt auch Hülfe durch zwei eintretende Gäste, welche die Attentäter vor die Thür warfen.

Selbst auf dem Rat- oder Bürgerhause, wo man des Abends die Geselligkeit pflegte, wurde dergleichen Unfug trotz der aushängenden Verhaltungsvorschriften nicht immer verhindert. Als Hermann Müntz aus dem Bruihof und Peter Birk vom Ledermarkt dort am 6. Dezember 1596 nach einem Gelage noch Karten spielten, warf der eine dem andern falsches Spiel vor und nannte ihn einen Schelm. Hierüber kam es zu heftigem Wortwechsel und schließlich auch zu Thätlichkeiten. Der nachfolgende Prozeß endigte mit folgendem Urteile:

„Obwohlen auff alsolche abgehörte Kundt und Freundschaft Bürgermeister und Räth vermögh alten hergebrachten brauchs und nach Inhalt der Bürgerhaußtaffeln vilgenanntem Peter aufferlagt, das gantze Gelaich zu betzalen, sich auch vorbehalten, [wegen das er Jetzo freventlich und gantz ungehaltenerweis gedachten Hermann liegen (d. h. lügen) heischen], in Behuff des Bürgerhaus (ihm) ferner noch eine straiff auffzuerlegen, darauff auch beiden theilen bei höchster Kur unsers Erw. groß gebietenden lieben Herrn Abten mit ernst eingebunden, das keiner des anderen mit Wort noch mit Werken dieserhalb sich niet soll undernehmen, und daß die Reden und thäten, so zwischen Inen gefallen, hiermit aufgehoben und keinem Theil an seinen Ehren und leimunth nachtheilig oder verletzlich sollen seyn“, so hat doch mehrgedachter Peter solches durchaus abgeschlagen und „in keinem wegh annehmen wollen, sondern bedräuweter weis etliche mail gesprochen, souern es auff der Bürgerhauß frei wäre, wollte er es an anderen Enden, da es unfrei wäre, an vielgenanntem Hermann suchen, und die Herrn Bürgermeister und Räht sollten Herrn von recht und niet von unrecht sein: von wegen dieser ungebühr und da he des Orts statuten sich nit gefueget, soll er nuhnmehr zwentzig dhaler den Abt und ziehn an die stadt zahlen, als gewünlichen gezahlt is.“

Der Gerichtsschreiber x. m. p.

Eine Jagdfrevelgeschichte aus demselben Jahre endigte mit dem Tode des unberechtigten Jägers. Heinrich Overstolz ging mit einem anderen Herrn aus der Aulgasse bis ans äußerste Ende des städtischen Gebietes, um „Antvögel“ auf der Sieg zu erlegen Er hatte einen „Katzenbälger“, dieser ein „Langroir“, wie es in dem Protokolle heißt. Wider Erwarten aber wurden sie von dem abteilichen Diener und einem Soldaten verfolgt, und als sie sich zur Wehr setzten, Overstolz von dem letzteren erschossen, seinem Freunde die Waffe abgenommen und er selbst ins Gefängnis abgeführt. Die Leichtigkeit, womit man sich jetzt zum Pulver verhelfen konnte, reizte zur Handhabung der Schußwaffen, und die Tauben insbesondere waren es, denen man auf den Feldern und in den Gärten nachstellte. Daher erließ der Abt 1598 das Gesetz, daß bei 10 Goldgulden Strafe kein Siegburger Einwohner oder Eingesessener des Burgbans es wagen solle, ferner Tauben zu halten oder in Taubenschachten einzufangen, er sei denn „binnen oder baussen dieser Stadt, außerhalb der Gehöfte, mit tausend Thaler werdt beerbt“.

Eine Hinrichtung nach Karls peinlicher Halsgerichtsordnung

Im folgenden Jahre begegnet uns ein Sittlichkeitsverbrechen, dessen Verüber Johann Kesseler aus Rheindorf eine furchtbare Strafe zu er leiden hatte. Er wurde nämlich am 24. August nach „Karls peinlicher Halsordnung“ zum Tode verurteilt, „der Übelthaten halber, so er mit dem aufsetzlichen Mordt seiner Hausfrauen, auch blutschandt und ehebruch, welche Er mit derselben seiner Hausfrau Stieftochter, des Blömeken Theissen Dochter zu Drostorff, auch underscheidlichen Diebereien begangen“ und „vorerst einmal am Halsgericht oder Kecks alhie binnen der Stadt mit einer glüenden Zangen zerrissen, darnach auff einer Schlitten hinaus auff den Brückbergh gefürt, Arm und Bein mit einer Acksen entzwe geschlagen und folgens daselbst auff dem Radt mit dem Schwerd zun todt gerichtet“.

Zu welchen Handlungen sich selbst gebildete Persone hinreißen ließen, darüber giebt uns ein „visum repertum“ aus dem Jahr 1600 Ausschluß. welches auch zugleich die Existenz eines Arztes in Siegburg beweist. Der Licenciat (!) Hermann Alfeld und Hilgers Johann aus der Stadt hatten mit dem Schwager des ersteren, Johann Müller aus Menden, in der Aulgasse nächtlicherweile gekneipt und letzteren, mit dem sie in Streit geraten waren, auf dem Heimwege in der Kindsgasse überfallen und ermordet. Der Leichnam wurde ins Wirtshaus zurückgeschafft und dann von Amts wegen, „wie es gebräuchlich“, besichtigt. Da „haben sich an dem Leib in der linken seiten zweyn stich, Vung und hinden ausgegangen, befunden, ist darneben an den rech Kne und in der rechten Handt (darmit, wie es sich ansehen lassen, Er in die Wehr gegriffen) verwundt gewesen, wie dan neben inngenommenen augenschein die Erbar Meister Anthon Tuschenaw, Barbier, und Niclas Ostfeldt, Brüchtenschneider und Wundtartzt, beide Bürger alhie zu Siegburg, referiert haben“.

Acciseneinnahmen

Doch genug von diesen Dingen. Betrachten wir uns lieber einmal die Accise, welche 1598 an verschiedene Handwerksleute „verpachtet“ * war. Da figurieren die Wollenweber mit 56 Gulden, die Krämer mit 66, die Bäcker mit 50, die Löhrer mit 24, die Euler mit 41 mal 3 Mark, die Schmiede mit 17, die Schuhmacher mit 12 und die Pelzer mit 20 Gulden. Die Weinaccise warf „wegen des vorzüglichen Weinjahres“ noch 1200 Gulden ab, die Kornaccise nur 12. Die Thongrube brachte 13 Gulden ein, das Wegegeld 36.

Die Töpfer hatten große Bestellungen seitens David Strauß aus Köln für Hamburg, obwohl überall fremdes Kriegsvolk im Lande umherzog und den Handel erschwerte. Der Herzog klagt am 10. Januar 1599 sehr darüber und läßt den Landtag zusammenberufen, um die nötigen Defensionsgelder bewilligt zu erhalten. Siegburg wurde bei deren Veranschlagung und Verteilung mit 600 Reichsthaler bedacht, am 24. Februar und 25 März „unfehlbar“ zu erlegen, und so ging es nun Jahr für Jahr. 1602 sehen wir die Stadtboten mit noch 5 anderen Männern auf Kundschaft ausgehen, ob sich irgendwo statisches d. h. holländisches Kriegsvolk herumtreibe, und der Herzog ließ „alle Städte, Schlösser und Pässe“ militärisch besetzen.

Dies ist ein Ausschnitt aus Rudolfs Heitkamps Buch „Siegburgs Vergangenheit und Gegenwart“ von 1897. Mehr Infos dazu hier.

Kapitelübersicht

Über das Buch
Buch zur Siegburger Geschichte von 1897 wieder erhältlich
Rezension zu Siegburgs Vergangenheit und Gegenwart
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Kapitel des Buches
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I. Siegburgs älteste Verhältnisse – Wahrheit und Vermutung.
Der Siegberg und seine Bewohner
Römerstraßen & Altdeutsche Gräber
Ansiedlungen und Ständeunterschiede
Rechte und Gerichtswesen
Der Auelgau und die erste christliche Gemeinde
Die Siegburg
Pfalzgraf Heinrich und sein Streit mit Anno, Erzbischof von Köln

II. Die Gründung der Abtei
Die Gründung der Abtei, ihr Zweck, die Abteikirche & die Ordensregeln
Insassen und Ausstattung des Klosters mit Gütern
Der Burgbann, die Rechtspflege und der Vogt
Annos Tod, sei Begräbnis und seine letzte Ruhestätte

III. Die Stadt Siegburg
Die Stadt Siegburg – Markt-, Zoll & Münzrecht sowie ihre Befestigung
Ihre Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Älteste Zustände in ihr
Lage und Beschaffenheit

IV. Entwickelung der Abtei
Entwickelung der Abtei und die Fixierung ihrer Besitzungen
Die Sage von Erpho
Klösterliches Leben und Treiben
Annos Lebensbeschreibung und das Annolied
Blutbad in Köln, geflüchtete Juden in Siegburg
Die Decanie im Auelgaue
Vornehme Begräbnisse auf der Abtei
Vermächtnis Heinrichs IV. und Heinrichs V.
Die Propsteien Oberpleis, Hirzenach, Remagen, Zülpich
Bedeutende Ordensmänner
Abt Kunos Vermächtnis und Anordnungen
Streit mit dem Kassiusstift und die Propstei Millen
Reinalds von Dassel Vorschrift hinsichtlich der abteilichen Güter

V. Städtisches
Städtisches: Marktprivilegien, Christihimmelfahrtsmarkt & Servatiustag
Städtisches Leben und Treiben
Leprosenhäuser – Krankenhäuser, die Kirche und die Einführung des St. Nikolausfestes
Die Märtensfeuer
Das Holzfahrtsfest und der Maibaum

VI. Kannosisation Annos und Siegburgs Kunstschätze
Der Streit um das Burgterrain von Blankenberg, das Burgrecht, der Schutzbrief sowie eine Wasserprobe
Annos Heiligsprechung
Annos Charakterisierung, die Abteikirche
Reliquien und Reliquienschreine
Älteste Siegel der Abtei, der Stadt und des Gerichtes etc., die Einverleibung der Kirchen Oberpleis und Zülpich

VII. Verhängnisvolle Zeiten
Ausplünderung Siegburgs, Engelbert von Köln und Heinrich von Limburg, Übertragung der Schutzvogtei an die Kölner Kirche
Heinrichs Bemühungen, dieselbe (die Schutzvogtei) für das Haus Berg wiederzuerlangen
Das Faustrecht, die Zustände auf der Abtei sowie die Visitation des Klosters
König Richard und Kölner Flüchtlinge in Siegburg
Vertrag , Burg & Pfarrkirche
Privilegium der Kölner Marktbesucher in Siegburg
Consultationsrecht der Wipperfürther (und ebenso auch der Lenneper in Siegburg)
Eine Judenverfolgung

Wortlaut der Vogtsreversalien
Ökonomische Verhältnisse der Abtei und die Einverleibung der Pfarrkirchen
Die Topfbäcker, das Waldschuldheißenamt
Siegburger Juden

VIII. Dynasten im Abtsgewande.
Verhältnis der Abtei zur Kölner Kirche, zum Reiche und dem Hause Berg
Schutz- und Trutzbündnis zwischen der Abtei und Stadt Siegburg
Verhältnis der Abtei zum römischen Stuhle
Dienstmannenverhältnis
Siegburg Enklave von Berg, Löwenburg und Blankenberg
Berg zum Herzogtum erhoben
Verhältnis zwischen Deutz und Siegburg
Propstei Aulgasse

IX. Das aufstrebende Bürgertum
Pelegrin von Drachenfels
Überrumpelung Siegburgs durch Adolf von Berg und Brand der Stadt
Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Adolf und Pelegrin

Der güldene Opferpfennig der Juden
Frühmessenstiftung
Agger- und Siegbrücke
Verwendung der Accise
Das Mühlenthor
Verkauf der Burg an das Erzstift Köln und Rückgängigkeit des Verkaufs

Die ersten Zunftbriefe
Das Schöffenessen
Ausübung des Münzrechtes der Abtei

Vorladungen vor die Feme
Das Recht des Antastes in der Vogtei und Stadt Siegburg
Der Galgenberg

Der Seidenberger Hof und das Hofgericht
Windecker Vertrag
Wolsdorf und Troisdorf
Zollstätte zu Bergheim
Formalitäten bei der Huldigungsfeier neuer Äbte
Vikar Hulweck
Das Reichskammergericht
Türkensteuer
Preisverhältnisse

X. Siegburgs Blütezeit.
Reichsunmittelbarkeit der Abtei
Restauration der Pfarrkirche
Bevölkerungsziffer der Stadt
Namen der Häuser an den Hauptstraßen
Der Tierbungert
Reformatorische Bestrebungen im Erzstift Köln etc.

Das Zunftwesen in Siegburg
Städtische Verwaltung
Neubürger
Heiden
Einwohnerzahl, Gewerbe, Accise

Das Rathaus
Protestanten in Siegburg
Sittliche Zustände in der Stadt
Gebhard Truchses von Waldburg
Kampf auf dem Brückberg
Anschlag gegen den Abt
Die Rottmannschaften

Inventare
Preisverhältnisse
Mahlzeiten

Hans Sachs „Schöne Tischzucht“
Armenpflege

XI. Ringen und Kämpfen
Lehnwesen der Abtei
Schulwesen in der Stadt
Die Trivialschule
Sittliche Zustände
Eine Hinrichtung nach Karls peinlicher Halsgerichtsordnung
Acciseneinnahmen

Der Vogtseid
Klever Vertrag vom . Okt.
Früheres Verhältnis der kontrahierenden Teile
Güter-Erwerbungen und -Veräußerungen der Abtei
Tod Herzogs Johann Wilhelm und seine Folgen für Siegburg
Belagerung von Siegburg
Spanische Besatzung in der Stadt
Das Sendgericht
Das Schätzchen von Siegburg

XII. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
Schutzbrief Kaisers Ferdinand II.
Kontributionen
Gustav Adolf
Baudissin in Siegburg
Schwedische Besatzung unter Loyson
Pfarrer Menner
Räumung der Abtei seitens der Schweden
Bekanntmachung des Abtes von Bellinghausen betreffs der Wiederaufbauung der zerstörten Häuser
Glasjunker als Zünftler
Klösterliche Verhältnisse
Soldatenleben
Hexenprozesse
Feuersbrunst
Die Pfarrkirche
Glockenguß in Siegburg

XIII. Verlust der abteilichen Reichsunmittelbarkeit
Schutzbrief Kaisers Ferdinand III.
Johann von Bock
Vergleich vom Jahre
Die Minoriten in Siegburg
Pfalz-Neuburgische Besatzung in der Stadt
Die Leibkompagnie des Abtes
Rangstreit unter den Stadträten
Ein fauler Häring
Die Elementarschule
Die Pest
Aufnahme von Novizen
Jagdübung der Konventualen
Neue Kapitulation zwischen der Abtei und dem Herzoge
Prätensionen desselben
Bernard Gustav von Baden als Koadjutor
Seine Abdankung
Einjährige Bürgermeister
Präliminarvertrag zwischen der Abtei und dem Herzog
Der Erbvergleich
Erneuerung des Vertrages mit den Minoriten

XIV. Das freiadlige Stift und die Unterherrlichkeit Siegburg
Heinrich Worm
Besetzung Siegburgs durch die Franzosen
Billetierung der Juden
Eine erbauliche Scene in der Kirche
Hungersnot
Ein Kirchendiebstahl
Das Minoritenkloster
Erbhuldigung des Herzogs
Zunftverhältnisse
Revision der Abtei
Ein Geleitsbrief
Die Accise
Französische Einquartierung
Größe abteilicher Höfe der Umgegend
Kriegswirren
Konsumtionssteuer
Die Vogtei Siegburg
Beschränkung der Abtei in Gütererwerbungen
Zurückbringung der geflüchteten Reliquienschreine
Die erste Apotheke in der Stadt
Sporteln der Ärzte

XV. Die Franzosen in Siegburg und die drei letzten Äbte
Der 7-jährige Krieg
Siegburger Geiseln in Stade
Der Geiselprozeß
Die Muttergotteskapelle
Huldigung des Abtes
Abschaffung von kirchlichen Feiertagen
Die neue Poststraße
Brand der Abtei
Die Pfarrkirche
Das Läuten mit den Glocken und die Donnerwettersgärten
Revolution in Frankreich
Die Maas-Sambrearmee
Kämpfe um Siegburg herum
Einquartierungen
Säkularisation der Abtei

XVI. Siegburg unter bergischer Herrschaft
Das Zunftwesen
Schulverhältnisse
Die Kirchen Siegburgs
Verkauf der abteilichen Mühlen
Siegburg als Munizipalstadt
Budget vor
Der neue Friedhof
Bepflanzung des Marktes mit Kastanienbäumen
Huldigung des jungen Herzogs Ludwig Napoleon
Bevölkerung der Stadt
Aufhebung der Zünfte
Das französische Gesetzbuch
Zurückhaltung der Reliquienschreine
Der russische Feldzug und die Schlacht bei Leipzig
Frhr. von Hallberg
Übergang der Verbündeten über den Rhein
Steuern
Eine russische Wagenburg und der Marktplatz
Napoleons Abdankung
Die Rheinlande fallen an Preußen
Proklamation des Königs Friedrich Wilhelms III.
Napoleons Ende

XVII. Siegburg als Hauptstadt des Siegkreises
Der Landwehrstamm in der Stadt
Hungersnot
Kabinettsorder Sr. Majestät betreffs der Siegburger Schulen
Die Lateinschule
Die Siegburger Kirmes und die Bonner Studenten
Kirchliche Verhältnisse
Die Irrenheilanstalt
Örtliche und bürgerliche Verhältnisse in der Stadt
Das Zeughaus
Eine höhere Töchterschule
Das Postwesen
Fabrikanlage von Rolffs & Comp.
Die israelitische Synagoge
Die evangelische Gemeinde
Marktverkehr
Die Kartoffelkrankheit
Pfarrer Engelmann
Das Jahr
Konstitutionelle Verfassung
Zug der Freischärler unter Kinkel behufs Plünderung des Siegburger Zeughauses und die Schlacht auf dem Stallberg
Der Lohmarer Wald
Empfang des Kronprinzen Friedrich Wilhelms IV.

XVIII. Blätter und Blüten aus der Neuzeit
Gemeindeordnung
Schulverhältnisse
Verlegung des Landratsamt in die Stadt
Deutz-Gießener Eisenbahn und Postverkehr
Geschäftsleben in der Stadt
Die Gasanstalt
Restauration der Kirche
Die letzten Stadtthore
Die rechtsrheinische Eisenbahn
Die Königliche Geschoßfabrik
Wohlthätigkeitsvereine und Krankenhaus
Das Vereinsleben überhaupt
Das Kriegerdenkmal
Das Königl. Lehrerseminar und das Gymnasium
Das neue Krankenhospital
Die Herz-Jesukapelle
Das städtische Schlachthaus und die Wasserleitung
Freiwillige Feuerwehr
Katholische und Evangelische Kirche
Verlegung der Irrenheilanstalt
Strafanstalten
Das Königliche Feuerwerkslaboratorium
Die neuen Stadtteile
Der Friedhof
Schulwesen
Bevölkerung von Siegburg
Geschäftsverkehr
Post- und Eisenbahnstatistiken
Verkehrswege
Städtischer Haushaltungsetat

Anhang
Liste der Äbte
Abteiliche Güter
Liste der Vögte
Wort- und Sachregister mit Erklärung und Übersetzung der im Texte vorkommenden fremdsprachlichen Stellen und Ausdrücke sowie anderen Erläuterungen.