XIII. Verlust der abteilichen Reichsunmittelbarkeit

Die von den drei letzten Äbten beanspruchte Vogtei Siegburg, Troisdorf und Wolsdorf, war trotz der kaiserlichen Anerkennung der Zugehörigkeit derselben zur Abtei eine Streitfrage, welche bei näherer Untersuchung zu ungunsten der augenblicklichen Besitzer entschieden werden mußte.

Bellinghausen selbst scheint sich darüber klar gewesen zu sein, aber wie die Verhältnisse einmal lagen und die Neuordnung der landesherrlichen Besitzungen im westfälischen Frieden erwarten ließ, durfte er vielleicht hoffen, den Gewinn für seine Nachfolger zu erhalten und das „beati possidentes“ auch seinerseits zur Geltung bringen zu können.

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Schutzbrief Kaisers Ferdinand III.

Der Administrator Johann v. Bock war klug genug, im entscheidenden Augenblicke noch einmal den Beistand des Kaisers in Anspruch zu nehmen, und dieser erwiderte auf seine Bitte unter dem 21. März 1647 von Preßburg aus, daß er schon von Amts wegen, als oberster Vogt und Schirmherr des h. Deutschen Reiches, verpflichtet sei, die Stände und Unterthanen desselben mit ihren Haben und Gütern vor Vergewaltigung, Schaden und Nachteil zu schüzten, und daß er deshalb ,aus ganz erheblichen und rechtmäßigen Ursachen den Ersamen, lieben, andächtigen Bertram, Abten des Gotteshauses Siegberg, dessen successores, Pröbste, Kommunalbeamten, Diener, Unterthanen mit allen ihren Rechten, Gerechtigkeiten, Immunitäten, jurisdietion in geistlichen und weltlichen Sachen etc. ….in seinen und des h. Reiches absonderlichen Schutz, Schirm und protection nähme, damit sie von niemanden, sonderlich von den Pfalz-Neuburgischen im Jülich-Bergischen Fürstentume angewesten Beamten, Vögten, Dingern, Schultheißen und andern, wie sie Namen hätten, weder in geist- noch in weltlichen Sachen in keinerlei Weise noch Wege beschwert, verhindert, beleidigt, vergewaltigt noch turbiert würden, auch nicht zu den Pfalz-Neuburgischen contributiones mit ihren Gütern und Intradengefällen herangezogen würden, was er hiermit sowohl seinen jetzigen als auch den zukünftigen im westfälischen Kreise verordneten Kriegsgeneralen, Feldmarschälen, hohen und niederen Officieren auf jedesmaliges Anrufen und Ersuchen in Kraft und nach Inhalt der in seinem Namen mit dem gedachten Abte 1640 den 18. Mai aufgerichteten und von ihm am 5. Juni ratificierten Capitulation zu beachten befehle, und daß er allen und jeden Curfürsten, geist- und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn etc. etc. Beamten und Unterthanen aufgäbe, sich in nichts an den Schutzbefohlenen zu vergreifen oder ihnen Gewalt anzuthun bei seiner und des heil. Reiches schwerer Ungnade und Strafe, nämlich 40 Mark lotiges Gold in jedem einzelnen Falle, halb an die kaiserliche Kammer und halb an den Abt und Convent des Gotteshauses Siegberg zu bezahlen.“

Daß dieser gewährte Schutz nicht bloß auf dem Papiere stand, sondern auch in die That umgesetzt werden sollte, beweist der Auftrag des General-Kommandanten Wilhelm Freiherr von Lamboy vom 25. Februar 1648 an seine Leute in Siegburg, Heinsberg, Düren, wo zur Zeit Einquartierung lag, kraft dero Kaiserliche Majestät .. . . . ausgelassener Specialprotestierung die Abtei mit ihren Gütern etc. zu schützen (Köln), und ein Schreiben desselben Herrn vom 17. August aus dem Lager zu Worringen, worin er den Abt ersucht, den Obersten Mandelslohe als Kommandanten über den Posten Siegberg aufzunehmen und mit Proviant, Munition u. dgl. zu versorgen. Der alte Wolfgang Wilhelm mochte Bedenken tragen, ehe noch die Successionsfrage in den streitigen Ländern erledigt war, die Rechtsansprüche auf die Vogtei mit Nachdruck zu verfolgen, zumal Bellinghausen sich in das freundlichste Verhältnis zu ihm gestellt hatte, indem er den Vogt in Troisdorf nicht nur den Herbst- und Maischatz, wie früher, einziehen ließ, sondern ihm auch die Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit, die Einziehung der Brüchtengelder und Acceisen, die Miteichung der Maße und Gewichte, ganz wie vor alten Zeiten gewährte und ihm ihm schließlich sogar eine Wohnung in der Stadt bewilligte.

Sein Sohn Philipp Wilhelm war freilich anderer Meinung. Als er am 20. März 1653 zur Regierung gelangte und am 26. von dem bergischen Landtage zu Düsseldorf die Steuermatrikel für die zweite Vermählung des Herzogs festgesetzt wurde, belegte man die Vogtei Siegburg mit einem Anschlage von 56, die Stadt selbst mit einem solchen von 170 Rthlr 7 Groschen 11 Pfennigen, freilich mit dem Zusatze, daß man aus Furcht, es möchte „nach allem angewendeten Fleiß die Bezahlung derselben Anteil schwerlich und langsam erfolgen, damit Sr. fürstlichen Durchlaucht bei so gestalter Sachen die Gratification dennoch zu teil werde, vor diesmal und absque consequentia das vorangezogenen Örtern gebührende Contingent auf das ganze Fürstentum Berg wieder abteilen wolle derowegen, daß Summarium dieser repartition und Matrikel so viel höher heraustomme“.

Johann von Bock

Der Tod Bellinghausens am 4. September brachte Johann von Bock ans Ruder, nachdem ihn der Erzbischof vorbehaltlich der Genehmigung des Papstes bestätigt und ihn das übliche Reversale hinsichtlich der Führung von Ring und Stab hatte ausstellen lassen. Die Hoffnung Philipp Wilhelms, sich als Schutzvogt von ihm anerkannt zu sehen, scheiterte an dessen trotzigem Sinne und dem Wunsche, unter kaiserlichem Schutze eine viel unabhängigere Regierung führen zu können als unter ihm. Er wies jede dahin zielende Unterhandlung ab und berief sich auf die noch nicht geregelte Erbfolge. Da belegte der Herzog die abteilichen Güter wegen der ausgeschriebenen Steuer mit Arrest und schrieb an den Abt, er werde den Arrest erst dann zurückziehen, wenn Stadt und Vogtei das ihr zugefallene Kontingent gutwillig zahle.

Vergleich vom Jahre 1654

In Wien mochte man über die Rechtsansprüche zwischen Berg und Abtei schon etwas anderer Ansicht geworden sein, daß man dem Herzoge, einem fähigen und wohlwollenden Fürsten, nicht drohend entgegentrat, und der neue Erzbischof Maximilian Heinrich von Köln, welcher gleich bei seinem Regierungsantritte mit der Stadt wegen Eingriffe des Rates in die erzbischöfliche Gerichtsbarkeit und wegen Verletzung der von der Geistlichkeit beanspruchten Steuerfreiheit in Konflikt geraten war, mochte an dem verwandten Herzoge einen freundlichen Bundesgenossen finden wollen, wenn es zu offenen Widersetzlichkeiten kommen sollte. Darum vermittelte er zwischen beiden Herrn am 29. März 1654 einen Vergleich, demzufolge die Schutzherrlichkeit über die Abtei dem genannten Herzoge und seinen zwei von ihm abstammenden Nachfolgern als Herzögen von Berg katholischer Konfession verbleiben, der Abt aber, wenn der Herzog kinderlos sterben würde, wieder freie Wahl des Vogtes haben solle, mit dem Verhoffen, daß er auch dann bei den Besitzern von Berg, sofern sie katholisch seien, stehen bleiben würde. Die rückständigen Steuern, ad 400 Thaler, wurden der Stadt Siegburg nachgelassen, dieselbe aber verpflichtet, zu den künftigen Reichs- und Kreissteuern ihr Teil beizutragen und zu den gemeinen Landessteuern 12 Jahre lang ein Fixum von 50, später von 100 Reichsthalern zu entrichten. Der Akt trägt das bergische, das von Bocksche und das abteiliche Siegel, den Erzengel Michael in der früher beschriebenen Weise darstellend, die ersteren beiden in Holzkapseln, das letztere in einer Blechbüchse. (Düss. Staats-Archiv)

Von Bock nahm die Huldigung von den Siegburgern 1653 am Tage nach St. Anno, also am 5. Dezember, entgegen und versprach den freudigen Gästen, falls sie seine lieben Unterthanen sein würden, in anderer Weise, als es bisher geschehen, für ihre Bedürfnisse sorgen zu wollen.

Die Minoriten in Siegburg

Die Kaplaneistelle als solche war unter Abt von Bellinghausen eingegangen, und die Frühmessenstiftung mit einem Ertrage von jährlich nahezu 200 Thaler durch den Generalvikar dem vielgeschädigten Menner „in solius pastoris sustentationem“ überwiesen, „weil die Pastoratgefälle keineswegs mehr als sufficiant erschienen seien“. Diese nun seinem Nachfolger zu entziehen wollte weder dem Abte noch auch den Bürgern gefallen, und so ging man denn, vorbehaltlich der Genehmigung seiner Oberen, auf den Vorschlag des Minoritenpaters Bernardinus Botunus von Seligenthal ein, ihm gegen eine Entschädigung von 52 aus der Stadt „zu sammelnden oder gesammelten“ Gulden die Lesung der Frühmesse zu überlassen, und versprach ihm für die Abhaltung der Katechese einen Zuschuß von 3 Thalern aus dem Opferstocke des h. Quirinus, 2 aus dem St. Leonhardi, 2 aus der Sebastiani-, 1 aus der Crispini-Bruderschaft, 2 Thaler aus den Gotteshausgefällen, 5 a senatu und außerdem alles, was in St. Martini und Mariä Opferstock erfindlich sein werde, doch nur „pro munusculis emendis“. Der Generalvikar Adolf Schulten gab seine Zustimmung dazu, und so wurde denn die Frühmesse wieder eingerichtet. Für den Sommer konnten die Minoriten sich das gefallen lassen, aber im Winter war der Weg von Seligenthal ein beschwerlicher, abgesehen von allen möglichen Gefahren und Verhinderungen, die eintreten konnten. Daher wurden von dem Kloster Unterhandlungen behufs Überlassung des alten St. Annenklosters zu einer Residenz angeknüpft und ein dahingehender Vertrag am 21. Oktober 1654 zwischen dem Abte Joh. von Bock und den Kapitularen von Bellinghausen und Honirius von der Ehren einerseits; anderseits von dem Definitor coloniensis, guardianus Bonnensis F. Otto Heider sowie dem guardianus von Seligenthal (vallis felicis) Aegidius Gebehen als Sekretär abgeschlossen.

Der Abt überließ ihnen das Gebäude und einen halben Morgen Garten; sie sollten aber sonst kein liegendes Eigentum erwerben, und wenn ihnen solches durch Testament oder Schenkung zufließe, so hätten sie dasselbe binnen Jahresfrist wieder zu veräußern. Die Zahl der Mönche wurde auf 4 Priester und 3 Laienbrüder festgesetzt, welche ohne Genehmigung des Abtes nicht überschritten werden dürfte. Unter ihnen müsse ein fähiger Theologe zum Predigen und Beichthören auf der Abtei und ein anderer zum Lesen der Frühmesse und zum Abhalten der Katechese in der städtischen Pfarrkirche sein, welcher zugleich gehalten ein solle, die Jugend bis vulgo ad syntaxin zu unterrichten. Dafür sollten ihnen seitens der Stadt eine jährliche Rente von 52 Gulden und seitens der Abtei jährlich 10 Malter Weizen zu Teil werden. Zur Erwerbung ihrer sonstigen Bedürfnisse würde ihnen ein bestimmter Termin angewiesen oder festgesetzt werden. Die Niederlassung scheint sich indes in die Länge gezogen zu haben, sei es daß nicht genug Ordensleute vorhanden waren, oder daß bauliche Hindernisse noch Schwierigkeiten bereiteten. Im Düsseldorfer Archive findet sich ein Schreiben, wonach das erzbischöfliche Ordinat erst am 11. März 1664 den Minoriten die Vornahme geistlicher Amtshandlungen in Siegburg gestattete, und ein anderes vom 29. April 1667, worin die Genehmigung zur Niederlassung seitens des Landesfürsten erteilt wird. Ersteres könnte sich freilich auch auf pfarramtliche Geschäfte, Taufen, Krankenversehen und dgl. im Nebendienste beziehen, wodurch eine Erweiterung ihres Wirkungskreises herbeigeführt wäre. Kurz und gut, die Siegburger bekamen oder hatten bereits wieder einen geordneten Gottesdienst und eine ausreichende Seelsorge, welche die Minoriten in der schönsten Weise besorgten. Sie verstanden es, das Volk zu sich heranzuziehen und zur Arbeit und Gottesfurcht aufzumuntern, während ihm die adlichen Benediktiner durch ihr vergnügliches Leben oft zum Ärgernis gereichten.

Der abgedankte Rektor der Lateinschule Bernard Middendorf, nunmehr Gerichtsschreiber, bezog außer der Chorrente 56 Rthlr, woraus man auf die Schülerzahl einen Schluß machen kann. Das Schulgeld mußte er selbst erheben, kam aber oft dabei zu kurz und wurde deshalb vom Senate auf ein fleißigeres und pünktlicheres Einsammeln verwiesen, das er wegen seiner Prozeßkrämerei und seines Wirtshausbesuches vernachlässige, in den Häusern selbst würde ihm das Verlangte schon zu teil geworden sein.

Pfalz-Neuburgische Besatzung in der Stadt

Die kaiserliche Besatzung zog 1654 ab und verursachte der Stadt eine Ausgabe von 67 Thaler 3 Albus nebst 75 Thaler 43 Albus für Abfuhr der Geschütze und Munition. Die Bewachung derselben fiel wieder den Rottmannschaften anheim, aber der strenge Dienst bei Tag und Nacht wollte den Bürgern keineswegs gefallen. Die Vorstädter namentlich beschwerten sich darüber, daß sie gezwungen würden, ihr eigenes Hab und Gut den Spitzbuben zu überlassen, und wenn Brand ausbräche, keine Hülfe leisten könnten, weil sie an der Bergpforte Wache stehen müßten.

Dem Johann vom Bäu sei dadurch sein bißchen Armütchen ganz in Flammen aufgegangen, und so oft feindliche Scharen gegen die Stadt anrückten, wären sie erst recht ohne Wehr und Sicherheit. Die Berechtigung der Klagen leuchtete dem Abte ein, aber wie konnte er sie abstellen? Von allen Seiten drangen Kriegsnachrichten in sein Ohr, und die Ansprüche Brandenburgs auf die ganze Hinterlassenschaft Johann Wilhelms waren noch nicht aufgegeben. Schwedische und brandenburgische Truppen zeigten sich bald hier bald dort, und ein Handstreich früh oder spät mußte ihnen die Feste trotz Kaiser und Reich in die Hände liefern. Daher wandte er sich an den Pfalzgrafen, dem ja die Schutzvogtei zugesichert war, und vereinbarte mit ihm am 31. Mai 1655 folgende Vorsichtsmaßregeln:

Seine Durchlaucht sollte als Schutz- und Schirmherr des Gotteshauses dieses mit aller Macht und Hülfe defendieren, aber aus dem, was zu diesem Zwecke geschähe, für sich keinen Vorteil ziehen, noch auch ein Recht auf die Stadt und das Gotteshaus haben, sondern vielmehr alles in dem bisherigen Zustande belassen. Die Hülfe sei unentgeltlich zu leisten außer für das, was an Munition, an Stücken, Gewehren und Provision herbeigeschafft und verbraucht werde; das übrige könne Se. Durchlaucht nach überstandener Gefahr zurücknehmen oder auch in „custodia“ dalassen.

2. sollte es dem Prälaten freistehen, einen tüchtigen Kommandanten zu ernennen, allenfalls auch den jetzigen, – es war das der Oberstwachtmeister Emundt – beizubehalten.

3. mit dem also angestellten Kommandanten wollte der Fürst unterhandeln, daß er so viel Unteroffiziere und Mannschaften, als zur Verteidigung des Postens gegen eine förmliche Belagerung nötig sein würden, aufbringe, und daß er von ihm die dazu nötigen Handgelder in Empfang nähme.

4. sollten diese Mannschaften und Offiziere wie auch der Kommandant Se. Durchlaucht und dem Gotteshause vereidet sein, aber nur für die Zeit der laufenden Gefahr. Nachher sollten sie alsbald wieder abziehen und aus des Herrn Abtes Pflichten vollständig entlassen werden. Das weitere Verfügungsrecht über dieselben behalte sich Se. Durchlaucht vor, gestatte aber dem Abte, aus ihnen Freiwillige, so viel er wünsche, für seine Dienste zu gewinnen.

5. Wollte Ihre Durchlaucht den Sold und die Früchte zur Unterhaltung der Besatzung monatlich und pünktlich nach Siegburg liefern und das mangelnde an Geschützen und Munition unverzüglich zu den vorhandenen zur Stelle schaffen.

6. Was die Reperaturen an der Festung und die Palissaden angehe, so wolle Hochdieselbe das Holz dazu aus ihren Waldungen hergeben, desgleichen Brandholz für die Wachen, aber nur 100 Karren jedes Jahr, das fehlende solle der Abt stellen.

7. Da der Prälat seine Residenz in Siegburg habe, und die Garnison in dessen Pflichten mitstehe, so solle diese des Abends an ihn oder in seiner Abwesenheit an den Prior die Schlüssel respektshalber abliefern und auch die Parole von ihm in Empfang nehmen. Würden beide verreist sein, so habe der Kommandant die Schlüssel und die Parole selbst auszugeben.

Die Instruktionen für denselben sollten durch gemeinschaftliche Übereinkuunft getroffen und aufgesetzt werden.

8. Zur persönlichen Sicherheit und zu seinem Privatgebrauche bleibe dem Herrn Abte das Recht vorbehalten, sich 12 Mann auf eigene Kosten zu werben, welche ihm dann auch nur allein die Treue zu schwören hätten.

Zum Kommandanten schlug der Prälat seinen Bruder Johann Werner von Bock vor, welcher vom Herzoge ohne Widerrede angenommen wurde. Die Garnison wurde auf 300 Mann festgesetzt, und das Traktament in Fleisch, Brot, Bier und Sold vereinbart und angewiesen. Die Dienstinstruktion erfolgte am 1. August 1655.

Die Leibkompagnie des Abtes

Am 25. September teilte der Herzog dem Abte mit, daß er den General von Goldstein mit Truppen nach Siegburg sende aus Furcht, die Festung möchte den starken Patrouillen der Schweden, Brandenburger und Franzosen „so in die Augen stehen“, daß sie dieselbe besetzten. Der Abt war selbstverständlich damit zufrieden, da die eigene Anwerbung nicht so schnell erfolgen konnte, aber er eilte auch mit der Beschaffung seiner Leibkompagnie. Die Vorstädter wurden seitdem vom Wachtdienste entbunden, und die Stadt zahlte eine Entschädigung von monatlich 10 Thalern. Bei Tage arbeiteten die Gemeinen im Dienste anderer Leute, nur des Nachts mußten sie die Bergpforte hüten und überhaupt ihrem Herren zu Befehl stehen. Der Offizier hatte ein gemütliches Leben.

Was die Kerntruppe für Gesellen besaß, beweist eine Klage gegen den Korporal Clemenz aus dem Jahre 1663, welcher auf Grund seines üppigen Lebens und der Fleisch- und Weinvorräte in seinem Keller beschuldigt wurde, dem „wohlbestellten Trompeter unsers gnädigen Herrn 400 Reichsthaler gestohlen zu haben, da er sich sonst doch nur durch Heckselschneiden, Zaunmachen und Hacken habe kümmerlich ernähren können“.

1667 bestand die vermehrte Heldenschar aus 33 Mann mit 30 Weibern und 63 Kindern, also alles Siegburger Bürger. Der Kommandeur führte den Titel Oberwachtmeister und hatte 2 Offiziere zur Seite. Am 16. Mai 1656 war die Werbung der oben erwähnten Besatzung vollendet und diese auf den Herzog und den Abt gemeinsam vereidigt.

Der Kommandant erhielt den Befehl, strenge Kriegszucht zu halten, aber auch die Leute so zu behandeln, daß sie nicht zu klagen hätten. Wenn Exzesse vorkämen, welche Leibes- und Lebensstrafen verwirkten, so solle er unter Herzuziehung der Offiziere darüber urteilen, aber nicht mit dem Tode bestrafen ohne den Beistand eines Rechtsgelehrten und die Meinungsäußerung der Unteroffiziere. Die Bewachung und Verteidigung der Stadt sei seine einzige Aufgabe; darum habe er für die Befestigung derselben nach den in der Kapitulation festgesetzten Anordnungen Sorge zu tragen, die Geschütze, Waffen und Munition fleißig zu überwachen und die Soldaten im Exerzieren zu üben. Seien die Völker des Herzogs gezwungen, auf einer Retirade in Siegburg Schutz zu suchen, so habe er sie aufzunehmen und unter seinen Befehl zu stellen. Dieselben sollten dann die gleichen Pflichten wie die Garnison haben. Ohne Not das Kriegsmaterial anzugreifen sei nicht gestattet, und über den Verbrauch der einzelnen Sachen sowie auch des Getreides genaues Buch zu führen.

Der Abt mochte froh sein, als er der ersten Musterung beiwohnte und nun die Thore wohl verwahrt fand. Der Hoheitsdünkel erhielt dadurch einen neuen Sporn, und mit Strenge zu gebieten ward ihm zur zweiten Natur.

Der Kurfürst Friedrich Wilhelm war zu sehr mit den schwedisch-polnischen Angelegenheiten beschäftigt, als daß er sich sonderlich um die Verhältnisse im fernen Westen hätte bekümmern können. Es ruheten daher einstweilen die Erbschaftsangelegenheiten, und Philipp Wilhelm fand Zeit, durch Anlehnung an Frankreich sich von Ludwig dem Vierzehnten seine Ansprüche garantieren zu lassen 1659.

Die Besatzung blieb in Siegburg bis zum Jahre 1661, wo es dem Herzoge einfiel, eine neue Kapitulation wegen der Truppen zu beantragen, da sie durch ihn ohne besonderen Vorteil für ihn unterhalten würden. Sein Unterhändler Vellbrück begab sich zum Abte, fand aber Schwierigkeiten, weil dieser sich hinreichend geschützt glaubte und keine engeren Verbindlichkeiten eingehen wollte. Man zog daher mit Sang und Klang ab. Die 12 Mann Leibkompagnie wurden auf 30 verstärkt, mit denen von Bock nun als kleiner Potentat paradieren konnte. Wer ihn dafür nicht hielt, der brauchte nur das vierspännige Gefähr zu betrachten, mit dem er nach Köln oder Remagen oder sonst wohin zu verreisen pflegte. Auf der Abtei war es keineswegs wohnlich für ihn. Aus dem Häusergewirr sollte ein Schloß entstehen, wie es Ludwig XIV. eben damals in Versaille auszuführen begann, aber selbstredend in anderem Maßstabe und mit anderen Mitteln. An den Westflügel vom Jahre 1651 lehne sich der viel schwieriger zu erbauende an der Nordseite an, und hinter beiden erhob sich in neuer Gestalt die alte Abteikirche, deren baufälliger Turm um 1662 hergestellt wurde. Die Kosten waren kaum noch erschwingen, aber darauf kam es dem ehrgeizigen v. Bock nicht an. Er erwarb in der Stadt auch das Haus zum Stern und andere und verzichtete auf die vom Abt von Bellinghausen bei Gelegenheit der Abschaffung der spanischen Besatzung und Aufhebung anderer Kriegsbeschwernis derselben vorgeschossenen 1000 Thaler gegen Überlassung des Tierbongerts, des Stadtgrabens, der Grasbleiche und „des Burgweihers“.

Die Strohdächer in der Stadt mußten beseitigt und statt ihrer Ziegeldächer angelegt werden. Wer einen verfallenen „Kotten“ besaß, erhielt Befehl, denselben neu aufzubauen, und das Wohnen in den Kellern war verboten. Die zehnjährige Steuerfreiheit für Neuhinzuziehende sollte diesen die Anlage von Häusern erleichtern, und den Juden wurde der Ankauf von Häusern zum eigenen Gebrauch gestattet. In die Lohgerberzunft verpflanzte er einen gewissen Sahr aus Ahrweiler, und zu den Töpfern gesellte er einen Eberhard Lutz aus Vallendar unter der Bedingung, daß er die Satzungen derselben strengstens befolge. Arnold Gümpel erhielt 1653 einen Geleitsbrief, und Levi aus Butzbach 1655 das Recht, sich neben David im Kelterbaum und Bines im Moorenkopf als Handelsmann in Siegburg aufzustellen.

Die Accise betrug 1654 bei den Wollenwebern 28, bei den Krämern 58, bei den Löhrern 7 und bei den Töpfern 3 Gulden, weil einstweilen nur zwei selbständig arbeiten. 1662 belief sich die ganze städtische Einnahme auf 415 Gulden 14 Albus 9 Heller, die Ausgabe auf 383 Gulden 29 Albus 9 Heller – kleinliche Verhältnisse!

Aus dem Jahre 1659 liegt die merkwürdige Thatsache verbrieft, welche Freiherr von Halberg später nachahmte, daß der abgedankte Stadtkommandant, jetzt Schultheiß von Siegburg, Joh. Werner von Bock, die ganze Stadt zur Patin seines Töchterleins nahm, „um außer den gebührenden Amtspflichten dieser Stadt und einem Edlen Magistrat alhier die zu deroseits woltragende Affection einigermaßen zu constatieren“. Er war wie sein Namensvetter ein höchst ehrgeiziger Mann, der sich in seiner Würde sehr leicht gekränkt fühlte. Als 1666 ein Bürger Pelz sich gegen ihn vergaß und ihn beleidigte, wurde auf sein Anstehen eine besondere Kommission eingesetzt, die Sache zu untersuchen und abzuurteilen, ohne daß er sich bei deren Entscheidung beruhigte. Der Abt fand das unbillig und ungerecht, und untersagte ihm jedes weitere Vorgehen.

Rangstreit unter den Stadträten

Der Ehrgeiz spukte auch in den Köpfen nicht adligen Gepräges, wie das der Rangstreit unter den Scheffen d. h. Stadträten vom Jahre 1669 darthut. Die jüngeren Herrn wollten die gleichen Rechte wie die älteren haben, worüber diese sich bei dem Abte beschwerten. Da erschien denn plötzlich eine Kabinettsorder, welche sie zu Paaren trieb und gebot, daß die Rangordnung sich nach der hochhändig vollzogenen Ernennung richte, mithin Edmund dem Melchior Pelz, dieser dem Bernard Wissing, Hilger Knütgen dem Reiner Holzem vorangehen müsse, und daß man auch in dieser Ordnung seine Sitze und Stellung im Rate einzunehmen habe.

Ein fauler Häring

Johann v. Bock machte mit seinen Leuten nicht viel Federlesens, und wenn einer sich respektwidrig benahm, gab es gleich eine fühlbare Strafe. Trotzdem ereignete es sich, daß ihm Rorik Haich eines Tages einen faulen Häring sandte, womit er sich kurieren sollte. Empört darüber beschwerte er sich bei dem Bürgermeister und verlangte strengere Kontrolle der Krämerwaren. Der Magistrat ließ sich von den Häringen bringen, und da sie die gleiche Qualität bewiesen wie der dem Abt gesandte, so nahmen sie den Rorik in Strafe. Darüber entstand viel Lärm und Geschrei, und jener meinte, seine Ware sei für die „dicken Bäuche“ der Herrn noch zu gut. Das war des Guten aber zu viel, und als er sich weigerte, die Strafe zu bezahlen, erließ Joh. v. Bock am 26. Oktober 1658 folgenden Befehl: Weilen Rorik Haich vor diesem sich gewiddert, zu ehren Gottes die gelinde straiff von 4 Quart olligs vor das hochwürdigste h. Sacrament zu geben: So soll er nun wegen solches wider uns selbsten bezeygten ungehorsams Uns inner acht tagen zu straiff geben fünff und zwentzig goltgulden. Signatum.

Die Elementarschule

Die Küsterschule in dem Kirchgäßchen war in einem höchst baufälligem Zustande, auch hatten die Kinder nichts weniger als den nötigen Raum in ihr. Bei seinem Besuche dekretierte J. v. Bock ohne weiteres den Neubau, gleichviel woher man die Gelder nehmen würde. Man verlegte die Schule in das halb wiederhergestellte Rathaus und begann den Abbruch des Gebäudes, allein aus den Fundamenten wollte das neue nicht erstehen; da erfolgte denn am 1. Oktober 1669 ein zweiter Ukas an den Bürgermeister Schultes, daß bei höchster Ungnade und einer Strafe von 25 Goldgulden die Arbeit zu beschleunigen sei, weil nach Relation und Augenschein des Secretairs der Unterricht in dem bisher gebrauchten Raume mit Rücksicht auf die Kälte des Winters nicht weiter gegeben werden könne.

In diesem Jahre vergaß der Abt sich soweit, daß er entgegen dem Vertrage von 1601 die Accise ohne Mitbewilligung des Herzogs verlieh und auch heben ließ, was ihm einen schweren Vorwurf zuzog. Der Herzog spricht in einem Schreiben von „Userer Stadt“ und drohet mit Zwangsmitteln vorgehen zu wollen, wenn ihm nicht sein Recht gewahrt und die Hälfte der Bier – und Krämeraccise zu teil würde. 27. August 1669.

Die Verhältnisse in Düsseldorf hatten sich 1666 geändert, der Kurfürst von Brandenburg und Philipp Wilhelm hatten sich über die Erbansprüche auf Jülich-Kleve-Berg etc. endgültig auseinandergesetzt und vertragen. Beide Teile übergaben das Vergangene der Vergesslichkeit und bestimmten, daß die Länder der gesamten Erbschaft immer vereinigt und zum gegenseitigen Beistande verpflichtet sein sollten, daß Zwistigkeiten Schiedsrichter entscheiden, Kleve, Mark und Ravensberg dem Kurfürsten von Brandenburg, Berg und Jülich dagegen dem Pfalzgrafen von Neuburg gehören solle, das Direktorium des westfälischen Kreises bleibe beiden Teilen gemeinschaftlich (Stenzel Gesch. des preuß. Staates II. 280). Seitdem begann die Kanzelei in Düsseldorf wieder ihre alte Thätigkeit, und wo immer Rechte und Privilegien des Herzogtums verbrieft waren, wurden sie hervorgeholt und auf ihrem derzeitigen Stand geprüft. Die Vogtei Siegburg war eine der nächsten Fragen, welche gelöst werden mußte, da der Herzog wohl die Gerichtssporteln, aber nicht den Besitz von Troisdorf und Wolsdorf dem Abte zugestehen wollte und jenen nur der obwaltenden Umstände wegen mehr oder weniger aus dem Auge gelassen hatte. Die Stadt Siegburg kam natürlich mit in Betracht, und es wurde am 7. Dezember 1667 der Versuch gemacht, die Erbhuldigung von allen drei Gemeinden dem Herzoge leisten zu lassen.

Die Pest

Zufällig wütete in derselben noch vom Sommer her die Pest, und der Amtmann von Blankenberg wagte nicht, in der Stadt zu erscheinen.

(In Bonn war die Sterblichleit so groß gewesen, daß von sämtlichen Minoriten nur der Laienbruder Jakob Koch übrigblieb und dieser auch noch in Seligenthal am 14. Juni 1667 sein Leben einbüßte. Aus dieser Zeit dürfte wohl der steinerne Pater herrühren, welcher zum frommen Andenken an die Verdienste der Minoriten um die Krankenpflege in der Aulgasse errichtet wurde.)

Er bestellte Bürgermeister und Rat sowie alle Bürger, „die in gesunden Häusern wohnten, der contagion wegen auf den Brückberg“, wogegen freilich der Subprior von Bassenheim in Abwesenheit des Abtes zu Köln energisch protestierte. Er begab sich selbst mit dem Küchenmeister auf den Driesch, um im Hause des Untervogts, wo der Kommissar eingekehrt war, diese Erklärung zu Papier zu geben. Die Bürger waren nicht auf dem Brückberge erschienen. (Düsseld. Staatsarchiv B. XI. 20)

Aufnahme von Novizen

Die Erwähnung des Bassenheimers Adolf Ferdinand mag hier eine Mitteilung rechtfertigen, die uns über die Aufnahme der Novizen in den Konvent näheren Aufschluß giebt. Einzelnes ist darüber schon früher berichtet worden und bedarf daher keiner weiteren Besprechung.

Nach bestandener Prüfung mußte jeder vor dem Schultheißen und mehreren Augen- und Ohrenzeugen „gesunden Leibs und Geistes“, was „der Gang über einen 7 Schritte“ langen Raum und die Unterhaltung mit den Herrn Schultheißen entschied, erklären, daß er freiwillig und ohne jeden Zwang bereit sei, das Habit anzulegen und im Kloster zu verbleiben. Genannter Walpott sagte nun „zum ersten Gott Dank, daß er ihn nach seiner grundlosen Barmherzigkeit in dem wahren, alleinseligmachenden katholischen Glauben bisher habe aufwachsen und erziehen, nunmehr auch endlich von dem Weg der Eitelkeit abgeführt und zu diesem geistlichen, ohne Zweifel sehr wohlgefälligem Stande und Wandel habe berufen und kommen lassen Er erklärte darum, „daß er in solcher katholischer Religion und in dem heiligen Orden vermittelst fernerer Verleihung göttlicher Gnaden auch beständig verharren und sein Leben beschließen wolle, indem er das feste Vertrauen hege, es werde der grundgütige Gott solches sein Vorhaben und seinen Eifer wohlgefällig aufnehmen, ihm alle wirkenden Gnaden verleihen und nach beständiger Vollbringung und Befolgung der Ordenregeln mit der ewigen Seligkeit vergelten“. Dann folgte die Disposition über sein Vermögen, welche leider aus dem Bruchstücke des Altes nicht mehr zu ersehen ist. Johann Kaspar von Hersel bestimmte in der Beziehung, daß er seinen Bruder so und so zu Erben einsetze, unter der Bedingung, daß er ihm jährlich auf Martini 45 Thaler als Spielpfennig zukommen lasse. Würden ihm diese nicht zu teil, so solle der Prälat für seinen Unterhalt sorgen und dann auch in seine Rechte auf das väterliche Vermögen treten, ebenso in dem Falle, daß der Bruder ohne männliche Nachkommenschaft stürbe, des Testators Anteil von 3000 Rthlrn für die Abtei einziehen. Philipp Wilhelm Werner von Niuland, der Sohn einer Antoinette von Hatzfeld, bestimmte seinen Bruder und seine Schwester zu Erben mit dem Vorbehalte, daß wenn die Abtei in feindliche Hände geriete und er aus derselben zu weichen gezwungen wäre, er seine Aufnahme und seinen Unterhalt bei ihnen finden wolle oder in seine Rechte zurückträte. Dieser Herr wird uns später noch einmal begegnen. Er war kein von Bassenheim, sondern ein Streber bester Sorte.

Man sieht, daß bei solchen Aufnahmen in den Orden die Abtei schlechte Geschäfte machte und eine große Anzahl von Mönchen das sorglose Leben auf deren Kosten nicht gut führen konnte. Die Schulden waren zu einer unglaublichen Höhe herangewachsen, deren Verzinsung fast die Einnahmen von den Gütern verschlang, und nun noch die kostspieligen Bauten und die vielfach unnötigen Ausgaben des Abtes, welche dieser auf seinen reisen sich erlaubte! Kein Wunder, daß man über ihn aufgebracht wurde und ihn der Verschwendung beim Erzbischofe anklagte.

Jagdübung der Konventualen

Philip Wilhelm ließ die vogteilichen Angelegenheiten nicht ruhen.

Das herrische Benehmen des Abtes und seine Proteste gegen Geltendmachung, „verjährter“ Rechte erbitterten ihn; von Verjährung könne keine Rede sein, meinte er, weil kein anerkannter Erbe dagewesen wäre, und trotzdem sei häufig genug gegen die Prätensionen der Abtei Einsprache erhoben worden.

Sie sollte zunächst einmal ihre Jagdgerechtsame nachweisen, oder auf das unmönchische Vergnügen für die Folge verzichten. Auf ihren eigenen Besitzungen stehe den Herren nichts im Wege, auf herzoglichem Gebiete aber hätten sie nichts zu schaffen. Verstand sich das nun von selbst, so konnten doch ihrerseits auch die Mönche mit Jagdbriefen dienen, die ihnen Wolfgang Wilhelm seiner Zeit bewilligt und ausgestellt hatte; aber das half nichts mehr. Es wurden Untersuchungen darüber angestellt und beiderseits Beweise für und gegen vorgebracht. Philipp Wilhelm setzte auf die unberechtigte Tötung eines Hasen 50 Thaler und dementsprechend auf anderes jagdbares Wild ein Verschiedenes; da hieß es also sich vorsehen. In einem darüber angestrengten Prozesse des abteilichen Kelners Friedrich von Holdinghausen sagt Konrad Börß, nahezu 100 Jahre alt, aus, daß er vor 30 – 40 Jahren oftmals die siegburger Jäger über die Agger gesetzt und um das Haus Wissen, durch die Heide und den Bruch habe unbehelligt jagen gesehen; er selbst habe im Dienste der Abtei um Lar herum nach Kriegsdorf, durch Bergheim, Mondorf, Rheidt und Lülsdorf gejagt und über Jägers Brauch einmal 4 Bäume voll Hasen nach Siegburg gebracht; ähnliches bekundete der 60 Jahre alte Kaspar Keil, daß er wohl 100 Mal die Jagd mitgemacht und Hasen- und Rehgarne gesetzt, auch das gefangene Wild unangetastet von den fürstlichen Jägern mitgenommen habe. An den Donrather und Jachbacher Brinken, im Kaldauenschen und auf der Birker Heide über den Schlangensiefen nach Schreck zu, über Heisterschoß, Braschoß, Happerschoß, hinter Geistingen, Söven und Birlinghofen habe er gejagt und Netze gestellt, desgleichen in der Hangelarer Heide, um Vilich, Bergheim, Rheidt, Zündorf herum u.s.w.; auch hätten ihm einmal in Kaldauen fürstliche Jäger das Tier abgenommen aber alsbald wieder mit 4 Thaler Abtracht restituiert; ferner habe er in Honnef mit einem „verlegenen Hunde“ die Jagd geübt, zu Muffendorf mit Garnen und Hunden jagen geholfen und dergl. Behauptungen mehr, welche sicher auf Wahrheit beruheten. Aber überall hatten die Mönche ja auch ihre Besitzungen, und so leicht werden sich ihre Jäger und sie selbst nicht haben auf fremdem Terrain ertappen lassen. Indes betrachtete man vielfach das Wild noch Gemeingut, da das Eigenthumsrecht auf dasselbe erst im 16. Jahrhundert von den Landesherren in Anspruch genommen wurde.

Neue Kapitulation zwischen der Abtei und dem Herzoge

Der letzte der drei Könige aus dem Hause Wasa in Polen, Johann Casimir, war durch beständige Unruhen im Innern und durch unglückliche Kriege gegen Schweden und Rußland der Regierung müde und wollte abdanken. Seine Gemahlin Luise Marie v. Gonzaga begünstigte den französischen Prinzen Condé, während der Große Kurfürst, Friedrich Wilhelm, den Pfalzgrafen Philipp Wilhelm, Herzog von Jülich und Berg, in Aussicht genommen hatte und alles that, um ihm die Krone zu verschaffen. Eine Beleidigung des Kaisers durch ein rücksichtsloses Vorgehen gegen die reichsunmittelbare Abtei Siegburg würde diesem die Sympathien Leopolds wohl nicht erworben haben, und Ludwig XIV. war trotz seiner Versprechungen, ihn zu unterstützen, wenig zu trauen. Er verhielt sich deshalb ruhig und suchte nach keiner Seite hin anzustoßen. Nachdem aber der Fürst Michael Wisniowinzki 1669 den Sieg über ihn davongetragen, weil er nicht genug Geld gehabt hatte, die Stimmen des Adels zu erkaufen, spannte er andere Seiten auf und schickte im Jahre 1670 den Feldmarschall von Virmond mit seiner ganzen Macht nach Siegburg, um sich des Gotteshauses und der Feste zu versichern. Würde man Widerstand leisten, so sollte er Gewalt gebrauchen und den Einlaß rücksichtslos erzwingen.

Johann von Bock war wieder nicht zu Hause, und die Kapitulare protestierten vergeblich gegen dieses Vorgehen. Man traf Anstalten zur Verteidigung, verrammelte die Thore, stand aber nach den ersten Schüssen von einem längeren Widerstande ab, weil man die Übermacht bemerkte und bereits Sturmleitern angelegt wurden.

Prätensionen desselben

Am 4. Februar kam eine Kapitulation zustande, in der es heißt, daß das einziehende Militär einzig und allein den Posten besetzen, die Abtei und den Konvent aber mit allem, was darin sei und dahin gebracht werde, unbelästigt lassen, auch mit keiner Einquartierung belegen und des Gotteshauses Diener sowohl in der Abtei wie in der Stadt weder an Leib noch an Gütern und Familien, unter welchem Vorwande es auch sein möge, verletzen solle. Dagegen solle das alte auf dem Schloß liegende Militär in die Stadt verlegt, das Gotteshaus wie bisher bei allen Rechten und Gerechtigkeiten, Immunitäten und Privilegien gehandhabt und sein Besitztum an Gütern im ganzen Umfang der Länder Jülich und Berg von allen Graftionen und Kollektionen befreit und dagegen geschützt werden

3. Sollten dem Abte allein und in dessen Abwesenheit dem Prior die Schlüssel anvertraut werden; die frühere Kapitulation von 1655 bleibe aufrecht erhalten, jedoch so, daß die Garnison, weil sie nur aus herzoglichen Truppen bestehe, nun auch nur vom Herzoge in Eid und Pflichten genommen werden könne.

4. Sollte die Bürgerchaft mit Billetierung und Handdiensten nicht übermäßig beschwert werden und zum Verlassen ihrer Häuser keinen Zwang erleiden. Fremde sollten ohne Vorwissen des Abtes oder seines Priors nicht zu der Abtei Zutritt haben, dagegen Hofleute, Bürger, Bedienten und Arbeiter freien Aus- und Eingang finden.

5. Sollte der neue Kommandant weder sich noch seine Familie in der Abtei einquartieren, sondern sich mit der Stube, in welcher bisher der Kapitän-Leutnant gewohnt habe, zufrieden geben.

Die Intervention des Kölner Kurfürsten Maximilian Heinrich als Erzbischof und „Ordinarius von Siegburg“ zu Gunsten des Gotteshauses hatte nichts genützt. Der Kämmerer Freiherr von Waldbott Bassenheim zu Bornheim konnte das Abmahnungsschreiben an den General vom 3. Februar wieder mitnehmen; denn der persönlichen Verhandlung des Abtes mit dem Herzoge war der Vertrag zuvorgekommen, und Virmont entschuldigte sich höflich mit den Befehlen seines Herrn. Die Stadt wurde besetzt und alles Kriegsmaterial von dem Berge herabgeschafft, sogar die Jagdgewehre mußten die Kapitulare ausliefern.

Maximilian Heinrich schrieb darauf gleich an den Herzog und mahnte zur Vorsicht; er betonte seine Diözesanrechte und die Fundation des Klosters durch Anno, erhielt aber am 1. März zur Antwort, daß man durch die Besetzung der Stadt seinem Diözesanrechte keineswegs zunahegetreten sei, daß man der Fundation der Abtei durchaus nicht präjudizieren und auch den Abt und Konvent nicht molestieren wolle. Der Zweck des Verfahrens sei einfach der, den festen Ort beizeiten, noch ehe es zu spät sei, in Sicherheit zu bringen, auf daß er nicht zum Präjudiz des Landes in andere Hände gerate. Der Herzog halte das für seine Pflicht sowohl der eigenen Länder und seiner Nachkommenschaft als auch der benachbarten Staaten wegen, ja selbst im Interesse des Reiches, damit nicht abermals großes Unglück über die Stadt komme u.s.w. Um seine friedliche Gesinnung zu beweisen, befahl er am 29. März dem Kommandanten, den Abt, wenn er zugegen wäre, mit aller Achtung zu behandeln, ihm die gebührende Ehre zu beweisen, und wenn er an der Wache vorbeigehe, das Spiel rühren zu lassen. Der Bischof war damit nicht zufrieden, sondern meldete den ganzen Vorfall an den Kaiser, worauf am 13. Mai der Befehl eintraf, alles in den früheren Zustand zurückzusetzen.

Auch die Bischöfe von Eichstädt, Straßburg, Trier, Paderborn verwandten sich für die Abtei an Leopold, sogar Papst Clemens X. Nun kam die Frage in den Fluß, und da Philipp Wilhelm sich nicht einschüchtern ließ, so erhielt der Kurfürst von Köln und der von Trier den Auftrag, die Exekution des kaiserlichen Befehls vorzunehmen. Die notwendig Monitoria von diesen Herren erfolgten auf der Stelle, aber der Herzog wußte sich zu verteidigen. Er behauptete, das Prädikat „Wir“ habe er dem Abte niemals eingeräumt, der Reichsunmittelbarkeit der Abtei habe er wie seine Voreltern stets widersprochen, die Landeshoheit über den Berg, die Stadt und Vogtei samt dem Besteuerungsrechte immer zu Geltung gebracht und zwar auf Grund des Erbrechtes, dazu aber die Schirmvogtei noch insbesondere geübt, und dergleichen mehr, was nun erst zu untersuchen und festzustellen war. Die Exekution wurde dadurch aufgehalten und dem Abte eine schwere Aufgabe gestellt.

Was nun die Reichsunmittelbarkeit anbetrifft, so war diese durch die Nichtanerkennung seitens der Herrn von Berg keineswegs aus der Welt geschafft. Es existierten die Schutzbriefe von Richard von Korwallis, Friedrich III., Maximilian I. und anderen Kaisern bis auf Ferdinand den III. In dem von Rudolf II. aus dem Jahre 1585 wird die Eigenschaft des Abtes als Mitstand des Reiches ausdrücklich hervogehoben und verfügt, daß derselbe in Civilsachen nie und nirgendwo anders als vor dem höchsten Reichsgericht belangt werden könne, und schon Maximilian I. hatte eine Appellation von den Urteilen des abteilichen Gerichtes nur an das kaiserliche Kammergericht gestatltet. Die Äbte wohnten auch persönlich oder in Vertretung den Reichstagen bei und unterzeichneten die Beschlüsse derselben mit. Sie wurden wie jeder andere Machthaber dazu eingeladen, und die Verleihung von Ring und Stab durch Papst Clemens VIII. 1603 stützt sich unter anderem geradezu darauf, daß die siegburger Äbte vom Adel seien und das Recht hätten den Reichstagen beizuwohnen. Das alles war und mußte dem Herzog bekannt sein, aber er hatte die Macht in den Händen, und zähes Festhalten an einer Politik hat schon oft zum Ziele geführt. Dem angeführten Besteuerungsrecht widersprachen die bei der Übernahme der Vogtei ausgestellten Reversalien, und die Miterhebung der Accise basierte auf einem gutwillig getroffenen Übereinkommen. Der Abt konnte darum die Anmaßungen des Herzogs nicht begreifen und wies jede Unterhandlung und das geringste Zugeständnis mit Entschiedenheit zurück.

Die Siegburger Einwohner machten sich auf das Schlimmste gefaßt und flüchteten zum Teil mit ihren Mobilien nach außen. Als der Abt das hörte, schrieb er an den Bürgermeister und die Räte, daß „es mit der Hülfe zur Zeit noch nichts zu bedeuten habe; er habe zwar einmal im Sinne gehabt, succurs zu suchen, aber davon Abstand genommen und wolle alles dem allmächtigen Gott und der lieben Gerechtigleit überassen“. Virmont, oder wie der augenblickliche Kommandant geheißen haben mag, scheint es mit der Kapitulation auch nicht so genau genommen zu haben, denn Johann von Bock führt bittere Klage in Düsseldorf und bei dem Kaiser, daß man Weib und Kinder auf die Abtei gebracht, den Kreuzgang eingenommen und mit Pferden besetzt habe, daß man die abteiliche Jagd exerziere, die Weiher der Fische beraube und den Konventualen den Weg zu freier Bewegung versperre, ja sie sogar beschimpfe, wie das dem Prior von Bellinghausen und andern geschehen sei etc.

Der Erzbischof berichtet unter dem 30. Mai an den Kaiser, der Platz um die Kirche und den Konvent sei mit Baracken verbaut, die Mönche in einem Kerker eingeschlossen, und doch seien ihrer seit der stattgehabten Visitation mehr als früher, gute Ordensmitglieder, er hoffe, daß es sich mit ihnen auch noch weiter bessern werde und dergl. mehr; vergebliche Liebesmühe!

Der Untervogt Adams wähnte sich schon an der Stelle des Abtes und dekretierte in einer Streitsache über den Besitz des mit Sequester belegten Hauses Aldenhofen die Aufhebung dieser Maßregel, und als Bürgermeister und Scheffen sich dazu nicht herbeilassen wollten, ließ er die Thüre desselben durch einen Schlosser öffnen und seine eigenen Sachen hineinsetzen. Die Aufforderung des Abtes an den Magistrat, bei 25 Goldgulden Strafe gerichtlich gegen ihn vorzugehen, blieb ohne Erfolg, weil der Vogt das Militär auf seiner Seite hatte und wirklich zu Hülfe nahm. Der Abt erließ deshalb einen zweiten Befehl an den Bürgermeister und die Scheffen, der von seiner Herrschergewaltigkeit hier einiges Zeugnis ablegen mag:

„Ehrsame, liebe, getreue“, sagt er, „Aus gehorsamst abgestatteter Relation haben Wir des Vogten unverantwortlichen frevelmuth und ungehorsamb erlesen; dahero und zu genugthuung der rechtsregull könnt Ihr ihnen nochmalen durch den Gerichtsbotten ankündigen und vernehmen lassen, ob er dem letzt von euch gegebenen Decret pariren wolle oder niet; nach seiner vermuthlich widersetzlichen Erklärung sollet Ihr des nuney relation alsbald prothocolliren und ihnen in die verfallene straff völlig und realiter erklehren und zugleich auch die würkliche Bezahlung per viam exactionis durch den Gerichtsbotten und Zuziehung nöthiger und bewehrter Schützen sambt Gerichtsschreibern Horbachs suchen und bey versperrung der Thüren dieselbe mit Ansetzung nöthiger Höltzer eröffnen: solchenfalls wirt benannter Vogt ohngezweifelt sein im sack habende fürstl. Ordre herausziehen oder aber den Kommandanten ihn zu succurriren anrufen, dem ihr dan solchfals der gebür zu begegnen und copiam der fürstl. Ordre erst begehren, nach Ersehung deren inhalt auch ferneres zu verhalten wissen werdet. Im fall aber der Kommandant durch commandirung etlicher Musquetire die execution verhindern wollte, hat der gerichtschreiber dargegen am zierlichsten zu protestieren und ihnen oder dem Officier anzudeuten, daß wann er die von rechtswegen anbefohle execution durch Gewalt verhindern wollte, an solches anitzo gleich der sachen mehr zulassen müsste, und was von solcher action und protestation geschehen, uns alsbald documentum sen documenta verfertigen und zukommen lassen solle, welches ihr wohl zu thun wissen werdet. Und wir verpleiben Euch mit geneigtem Willen wohl beygethan. Cöln, 21. Januar. Joh. v. Bock.“

Um eine Stütze am Wiener Hofe zu gewinnen, trat der Bedrängte mit dem Abte von Fulda und Kempten, dem Markgrafen Bernard Gustav von Baden (Joh. Dav. Köhler in seinen Münzbelustigungen I. 280 sagt: Dieser Markgraf B. G., welcher also zugleich Abt von Fulda und Kempten gewesen, giebt ein sehr merkwürdiges Exempel, daß ein Fürst 2 Reichs-Erz-Ämter verwalten könne, indem er also auch der Kaiserin Erz-Kanzler und Erzmarschall gewesen, worüber sehr viel in Jure publico disputiert wird.), Erzkanzler und Erzmarschall der Kaiserin, in Verbindung, ob er nicht geneigt wäre, für den Fall der Zusicherung der Nachfolge im Amte die Koadjutorstelle in Siegburg zu übernehmen, und ließ ihm dieselbe durch seine Getreuen in Aussicht stellen. Das empörte aber die Mehrzahl der mit dem Abte unzufriedenen Konventualen, und geführt von Joh. Bertram von Bellinghausen, Propst zu St. Cyriak, legten sie offen Protest gegen dieses Unterfangen des Abtes ein. Er sei ein Verschwender und ein halsstarriger Kopf; es sei ihm nicht gestattet, ohne Zustimmung sämtlicher Ordensbrüder einen Fremden in den Konvent aufzunehmen, in ihrer Mitte fänden sich auch Kräfte, diesen Posten, wenn es nötig wäre, zu bekleiden, sie verlangten eine Revision des Klosters und genaue Untersuchung sämtlicher Verhältnisse, wie es mit ihnen stände.

Der Erzbischof unterließ es nicht, ihrem Wunsche zu willfahren. Er sandte den Weihebischof von Köln, den Herrn Generalvikar, den Abt von St. Pantaleon und den Dechanten von Bonn her, wozu der Herzog noch den Oberstwachtmeister von Vellbrück, den Dechanten von Düsseldorf und zwei Räte kommittierte. Dagegen protestierte nun wieder der Abt, welcher den päpstlichen Nuntius auf seiner Seite hatte, aber die Empörer weigerten sich, den Überbringer des Schreibens in Empfang zu nehmen, ja sie droheten ihm sogar mit Prügeln, wenn er sich nicht eiligst entferne. Die Absetzung des Priors, des Kelners und zweier Pröpste ließ die Rebellen kalt, denn die Kommission schützte sie in ihrer Stellung.

Die Vorladung des Abtes blieb von diesem aber auch beanstandet, und als man ihm sicheres Geleit anbot, ferner eine Konferenz an einem dritten Orte, wies er diese mit dem Bemerken zurück, er könne die infolge von Rebellion herbeigeführte Kommission als zu Recht bestehend nicht anerkennen, er appelliere gegen jedes Vorgehen gegen ihn an Se. Majestät.

Seiner Ansicht war nun aber die Kommission nicht, sondern sie meinte, Joh. Von Bock habe unter jeder Bedingung Folge leisten müssen. Sie suspendierte ihn in contumaciam vom Dienste und ernannte J. Bertram von Bellinghausen zum Administrator der Abtei.

Bernard Gustav von Baden als Koadjutor

Inzwischen mochte das Auftreten des päbstlichen Nuntius und der Umstand, daß der Papst selbst die geistliche Jurisdiktion über das Kloster hatte, den betreffenden Herren zur Besinnung gebracht haben, daß das gegen den Abt eingeschlagene Verfahren doch wohl nicht so ganz in Ordung sei. Was hatte namentlich der Herzog mit den inneren Angelegenheiten des Klosters zu schaffen, und hatte nicht auch die Kommission unter dem Drucke des Kommandanten und dem Einflusse der weltlichen Räte gestanden?

Man knüpfte neue Unterhandlungen an, gegen die sich freilich der Abt ablehnend verhielt, solange man nicht auf seinen Vorschlag, Bernard Gustav als Koadjutor anzunehmen, eingehen wollte. War den meisten Konventualen der Abt zuwider, so fürchtete man anderseits doch auch die Bestrebungen des Herzogs, sich als Landesherrn aufspielen zu können und schließlich in dem Streite Sieger zu bleiben.

Diesem Bedenken konnte sich niemand verschließen, denn die Hebel für ihn waren in Bewegung gesetzt. 1653 war es dem Vertreter des Abtes auf dem Reichsstage verwehrt worden, an den Verhandluugen desselben teilzunehmen, jedenfalls nicht ohne die Bemühungen des Pfalzgrafen und des Kurfürsten. Dieses Präjudiz lag nun einmal vor und konnte nicht beiseite geschafft werden. Die freundschaftliche Stellung beider Herrn zum Kaiser und politische Intriguen hatten schon vieles zustandegebracht, warum sollte nicht auch die angezweifelte Reichsunmittelbarkeit der Abtei durch sie noch zu Grabe getragen werden? Der Schaden mußte größer erscheinen als die durch die Lage der Dinge aufgedrungene Nachgiebigkeit.

Man willigte in die Koadjutorschaft des Markgrafen und schloß mit seinem Bevollmächtigten, Freiherrn von Plittersdorf, am 17. Juni 1671 folgende Kapitulation ab:

1. Durch die Aufnahme eines fremden Mitgliedes in das Kapitel und die darauf erfolgte Wahl zum Koadjutor cum spe successionis soll dem Kapitel in der Freiheit der Wahl nie ein Präjudiz entstehen, und wenn der Herr resignieren oder cedieren will, so soll die Prälatur in keine andere, als in die Hände des Kapitels zurückfallen.

2. Wenn Se. Durchlaucht die Kardinalswürde erhalten wird, so soll Dieselbe das gewöhnliche breve dispensationis, wodurch dem Stift die freie Wahl gegen die devolutio ad Sedem Pontificam gesichert wird, unverzüglich ausbringen, sonst aber dem Kapitel eo ipso die freie Wahl zustehen.

3. Das Gotteshaus und der Konvent zu Siegburg soll bei seinem alten Herkommen und (dergleichen) Observanz ruhig verbleiben, ohne Willen und Konsens des Kapitels keine Neuerung eingeführt und auch ein sich wohlverhaltener Kapitular ohne seine Zustimmung anderswohin verschickt werden. Nur viri nobiles erhalten die Aufnahme in das Kloster und hierortsgebürtige haben den Vorzug vor fremden. Die Aspiranten müssen ihre Agnaten probieren und aufschwören und sechs Wochen vor der Aufnahme zur Prüfung stellen.

4. Der Herr Koadjutor soll während seiner Regierung so wirtschaften und sparen, daß jährlich ein Kapital abgelegt und so die Abtei allgemach von ihren Schulden befreit werde, doch soll diese Sparung den Kapitularen an ihrem hergebrachten Traktament keinen Abbruch thun, und soll auch das Stift während Ihrer Durchlaucht Regierung mit keinen neuen Schulden belastet werden.

5. Der Regent soll ohne Konsens des Kapitels keine Allianz, kein Bündnis oder eine Union mit geistlichen und weltlichen Mächten schließen, sich in keine Kriegswerbung oder andere Weitläufigkeiten einlassen, in specie mit Pfalz-Neuburg ohne Konsens des Kapitels keinen Vergleich schließen.

6. Seine Durchlaucht sollen, wenn sie nicht zu Siegburg residieren, keinen anderen Stellvertreter als aus der Mitte des Kapitels einsetzen, keine Propsteien für den Tisch des Abtes einziehen noch andere als Konventualen von Siegburg darauf setzen, das Stift bei allen Rechten und Privilegien erhalten und insbesondere beim Kaiser und Reichshofrat gegen die Eingriffe von Pfalz-Neuburg zu schützen suchen.

Zwei Briefe Johanns von Bock

Bertram von Bellinghausen hob unterdessen alle Pächte, um Joh. von Bock für eventuelle Ausgaben die Hände zu binden, er ließ seinen Privatsekretär das Kabinett nicht mehr betreten und brach jede Korrespondenz mit ihm ab. Die Stadt Siegburg war in einer peinlichen Lage, wie sie sich zu diesem mönchischen Streite stellen sollte. Ganz in der Gewalt des pfalz-neuburgischen Militärs mußte sie wollend oder nicht mit dem alten Herrn brechen und Bellinghausen als Administrator anerkennen.

Darüber entstand denn großer Unwillen bei jenem, und Bürgermeister und Rat bekamen eine gehörige Lektion zu lesen. Am 24. August schreibt der Abt von Köln aus, daß er mit höchstem Befremden mißfällig in Erfahrung gebracht, wie sie ohne sein Vorwissen und seinen Willen, ganz entgegen ihrem Eide und der zu leistenden Pflicht, dem von den Visitatoren eingesetzten Administrator mit Mund und Handtastung Gehorsam, Ehre und Achtung gelobt hätten. „Ihr seyd weder dem Churfürsten von Cöln noch auch dem Herzoge von Pfalz-Neuburg, weder den Kommissaren noch dem Administrator oder sonst jemanden hold und gehorsam zu sehn mit theuerem Eide verpflichtet, als uns allein. Ohne Verletzung dieses homagii und eures Gewissens könnet ihr davon nicht weichen, am wenigsten euch so widerwärtigen Partheyen anhangen und Uns dadurch ein so großes Präjustiz zufügen. Eine solche Vermessens- und Vergesslichkeit werden wir zur Zeit gegen jeden zu ahnen eingedenk seyn. Wir befehlen euch daher bei eurrem Eidt und euren Pflichten, welche ihr uns bis zum Totde schuldig bleibt, und bei Strafe des Meineids und der Treulosigkeit, auch keines Menschen zumuthen, wer er auch sey, euch ferner einzulassen, dem praetense competirten Administrator und seinen Befehlen keinen Gehorsam zu leisten und wider den indebite vollzogenen Actum paritionis et sponsionis auf der Stelle zu protestieren“.

Zwei Tage später langte ein neues Schreiben an mit dem Wortlaut:

„Wir Joh. v. Bock zu Pattern und Warrenburgh, der Kaiserl. Röm. Reiches Freien Abtei Siegberg Praelat und Herr daselbsten, zu Strahlen, Güls, Euenheim, Weißkirchen Unsern gnätigsten Gruß zuvor. Ehrsame, liebe, getreue. Wir zweifeln nicht, Ihr habt Unser an Euch jüngster Tage abgelassenes gnädiges Erinnerungsschreiben in gebührender Underthänigkeit woll empfangen, auch Unsere gnädige Meynung daraus ersehen und sattsam vernommen. Aldiweilen nuhn Euch als getreue /: wie ihr seyn sollet und sich geziemt hätte, Uns schuldigen Gehorsamb, Aydts und Pflichten halber den völligen Actum, wie und welcher gestalt ihr auff den Berg citirt und was euch vorgehalten worden, auch auff was Manier ihr die stipulation praestirt et cuius auctoritate et respectu solches alles hergegangen, mit schriftlicher Relation umbständlich in Underthänigkeit zu notificiren, Solches aber gegen Unsere zu euch gefaßte Zuversicht und Euer selbst aigener Schuldigkeit zu noch mehrerer Unser Befremdung nicht geschehen:/ also befehlen Wir euch hiermit sampt und sonders in gnaden ernstlich, daß Ihr Uns alsolche Notification cum omnibus ceireumstantiis unter eurem euch anvertrauten Stadt- und Gerichtssigel sambt gewöhnlicher Unterschrift unverzüglich und auffs längst übermorgen Freytag ohufehlbar anhero underthänig einliebert und euch darahn nichts behinderen laßet.
Dessen Wir Uns zu euch also versehen und mit wohlgeneigtem Willen in Gnaden stetz beygethan verbleiben. Gegeben Cöln den 26. August 1671 Joh. v. Bock.“

Seine Abdankung

Daraufhin berichtete denn der Magistrat demütig, „daß die Commission ihn zwei- bis dreimal vorgefordert, und als er schließlich erschienen, ihm bekannt gegeben habe, der Abt sei ad interim und bis er sich purgiret, ab officio enthoben, und der Propst von Bellinghausen bis dahin für alle geist- und weltliche Sachen zum Administrator ernannt. Da nun demselben alle Kapitulare, auch die, welche die Parthei des Abtes gehalten, sich submittirt, so hätte der Magistrat kein Bedenken getragen, ebenfalls Gehorsam zu versprechen, insbesondere, da Alles mit Militär besetzt sei und der Widerstand nur größere Übel zur Folge gehabt haben würde. Der Abt möge die Stadt und ihnen sein Wohlwollen bewahren“. Der Versuch Johanns von Bock, in St. Apollinaris Aufnahme zu finden, endigte mit einer schmählichen Zurückweisung durch den eingedrungenen Propst Wilh. von Neuland, welcher an die Stelle von Breitbachs treten war. Der Herr von Brakel entging der Einsperrung nur durch die Flucht. Es muß also bunt hergegangen sein auf dem Siegberge. Der Mönch Werner von Hall stürzte in betrunkenem Zustande die Treppe hinunter und zerbrach das Genick, von Bellinghausen hatte einen schweren Stand.

Ludwig XIV. von Frankreich hatte sich unlängst zum Protektor des Rheinbundes aufgeworfen und nach Ablauf der ersten 6 Jahre diesen Bund erneuert. Was früher Kur-Trier den Interessen Österreichs in den Niederlanden gegenüber für die Franzosen gewesen war, das sollte nun auf eine lange Reihe von Jahren Kur-Köln mit seinem Fürsten Maximilian Heinrich werden, indem dieser sich zu einem willenlosen Werkzeuge der Gebrüder Franz und Egon von Fürstenberg, welche im Dienste des Königs standen, gebrauchen ließ. Durch einen Neutralitätsvertrag vom 11. Juni 1671 rettete er zwar den Schein der deutschen Treue, aber in geheimen Artikeln wurde Ludwig die Erlaubnis erteilt, in Lüttich, Bonn, Zons und Rheinberg Magazine anzulegen und auch bei Bonn, wenn’s nötig wäre, eine Brücke zu schlagen.

Nach der Kriegserklärung gegen Holland am 10. April 1672 rückten französische Truppen auf deutsches Gebiet und bemächtigten sich mancher fester Plätze. Diesen Umstand benutzte der Herzog von Berg am 9. Juli 1672, sich beim Administrator und Kapitel darüber zu beschweren, daß der Abt die Festung Siegburg in fremde Hände zu spielen gedenke, was er unmöglich schon der Nachbarstaaten wegen gestatten dürfe. Wahrscheinlich fürchtete er das Erscheinen eines Reichsheeres zur Deckung der Grenze, und dann hätten die Pfalz-Neuburger abziehen müssen. Er schlug deshalb den Kapitularen, um allen Prozessen ein Ende zu machen, einen neuen Vergleich vor, der Administrator und der Konvent solle ihn zum erblichen Schutzherrn annehmen, ihm das Militärkommando in der Stadt für immer übertragen und als Landesherrn anerkennen. Das war offenbar zu viel verlangt, und die Verautwortung dafür mochte von Bellinghausen nicht übernehmen. Die ersten beiden Punkte wollte er wohl zugestehen, aber die Reichsunmittelbarkeit zu retten suchen. Selbst zu schwach, um den nötigen Widerstand zu leisten, dankte er ab und ließ den Koadjutor Bernard Gustav von Baden an seine Stelle treten. Neben dem Abte Johann von Bock zu regieren behagte diesem aber auch nicht; denn mit dem war sehr schwer umgehen.

Deshalb wurden neue Anstrengungen gemacht, den Abt zur Verzichtleistung auf seine Rechte zu bewegen, und nach vielen Bitten und Vorstellungen bekannter Größen gelang es endlich, das Wort Ja aus ihn herauszubringen. Er entsagte der Verwaltung, wollte den Rang und Charakter als Abt beibehalten.

Einjährige Bürgermeister

Bernhard Gustav fand sich im September in Siegburg ein und ließ sich am 9. morgens um 9 Uhr von den Bürgern huldigen. Mit den üblichen Versprechungen verband er einige Neuerungen, um welche ihn die Bürgermeister in Gegenwart des Schultheißen auf dem Rathaussaale gebeten hatten. Er bewilligte der Stadt, daß dieselben künftig einer um den andern ein ganzes Jahr regieren, aber in wichtigen Dingen sich beide unterstützen und keiner ohne den andern handeln solle; ferner sollten die Herrn durch ihre Ernennung zu Bürgermeistern zugleich Scheffen sein, und die Ratsverwandten dieselbe Anzahl darstellen, wie die Gerichtsscheffen, 3. sollten Stadtrat und Scheffenamt so kombiniert werden, daß die Nichtscheffen unter den damaligen 6 Ratsverwandten zugleich den Scheffeneid zu leisten hätten, was durch den Schultheißen Adams auf der Stelle vollzogen wurde. Die 6 Ratsverwandten und Scheffen waren Daniel Emund, Joh. Schwarz, Johann Dietzgen, Bernard Wissing, Melchior Pelzer und Reimarus Holzem.

Das übrige Gerichtspersonal blieb in Amt und Würden. Matthias Küfer und Dietrich Hamecher wurden als zum Schröderamte brauchbar befunden und vereidet, und dann „setzte sich der Kardinal vor das Rathaus, und empfing von dem höchsten wie von dem niedrigsten Bürger die Handtastung mit gebührender Reverenz“. Nach Beendigung der Feierlichkeit folgten Bürgermeister und Rat der Einladung zur Mahlzeit auf den Berg und spendeten dem Koadjutor den üblichen Wein.

Im November erschien der Protonuntius des Papstes in Siegburg, um eine Prüfung der abteilichen Verhältnisse vorzunehmen und dem römischen Stuhle eingehenden Bericht zu erstatten. Drei Tage lang ward ihm der Zutritt zu dem Kloster gewährt, am 4. aber von dem Platzkommandanten abgeschnitten, und als er mit Protesten herausrückte, ließ dieser ihn sogar gefangen setzen. Das war unstreitig deshalb geschehen, weil man fürchtete, es möchten von ihm Intriguen gesponnen werden; denn vom 6. Oktober ab bis Allerheiligen trieben sich Franzosen von Linz aus in der Gegend umher, die möglicherweise geheime Absichten auf die Abtei haben konnten. Man fürchtete noch immer den herrschsüchtigen „Alten“, zumal er sich häufig bei den Bürgermeistern nach den Verhältnissen der Stadt erkundigte und regelmäßig Antwort erhielt. Er hatte die Bürger wohl oft gequält, aber er wollte aus der Stadt auch etwas machen, das leuchtete ihnen ein, darum waren sie ihm gerne entgegenkommend. Sie berichteten unter anderem, daß „die Franzosen sich zwar in der angegebenen Zeit widerholentlich hätten sehen lassen, daß aber Wege und Stege durch sie nicht belästigt worden seien und daß die kaiserliche Post allwöchentlich ohne einig incommodo hin und her passiere.“

Präliminarvertrag zwischen der Abtei und dem Herzog

Im Januar 1673 lief ein Schreiben von der bergischen Regierung ein, hochderselben mitteilen zu wollen,

1. ob und wann der Vogtbote von Troisdorf sich unterstanden habe, eigenmächtig „insinuationes, accusationes und öffentliche proclamata“ vor der Kirche zu Siegburg zu machen und wie das gekommen sei;

2. ob die Siegberger Abte jemals Scheffen und Gerichtspersonen in der Vogtei an- und abgesetzt hätten;

3. woher und von wann die Gerechtigkeit der Sieg- und Aggerfähre rühre, und wann erstere verloren worden sei;

4. ob in dem Burgbanne Güter lägen die zu anderen Kirchspielen gehörten u. dgl. m. Bürgermeister und Rat antworteten auf 1, daß das wohl mal geschehen sei, daß aber der Bote habe Abbitte leisten müssen; auf 2, so viel sie wüßten, habe Abt Bellinghausen das gethan und civilem cognitionem gehabt; ad 3 die Sache sei ihnen unbekannt, ad 4, die Höfe Uleroth, Widdau, Unholz und der Heckershof gehörten nach Menden, hätten aber die Türkensteuer in Siegburg bezahlt ; Grenzsteine seien nicht vorhanden, um genau angeben zu können, wohin die Höfe gehörten. Deshalb seien sie denn auch zuletzt in Siegburg zu der Steuer herangezogen worden.

1597 wurden zur Türkensteuer in Siegburg herangezogen „die Hoeveling alhie umb Siberg gelegen, der Rewhoff mit 11 Mark, der zum Hauen (Hauhof), zum Klinkenberg, der Fleuweröidt, item Klein Fleuweröidt (sic!), der Winterberg, Unholz, Priors Neuhoff, Daekuill und der Heckershof, sämtlich zu je 6 Mark.“

Bernard Gustav mußte zu der Einsicht kommen, daß man in Düssseldorf die Rechte und Gerechtsame der Abtei eifrigst studiere und nicht gesonnen sei, auf den Standpunkt der früheren Schirmherrn zurüchzukehren. Hatte Bellinghausen im Einverständnis mit dem Konvente schon zwei Finger hingereicht, so wollte der Herzog nun die ganze Hand haben oder wenistens fünf Finger, damit die flache Hand sich nicht mehr rühren könne. Der Kaiser schien für den Herzog gewonnen zu sein, und der Reichstag lag im Argen. Was konnte also ein Widerstand nützen, bei dem eigene Kraft versagte? Er ließ sich auf Unterhandlungen ein und vorläufiger Vergleich beendigte den unangenehmen Zwist. Die Schirmvogtei wurde dem Herzoge unter denselben Bedingungen wie 1654 gestanden, aber auf 5 Geschlechter seiner Familie ausgedehnt. Bei der Übernahme sollte jedesmal ein Reversale ausgestellt werden, an welche sich der Vogt strikte zu halten habe. Die Festung Siegburg als solche sollte aufhören zu existieren, weil sie sich selbst nicht verteidigen und der Herzog ihre Werke ohne Schädigung der abteilichen Kirchen und Gebäude auf seine Kosten schleifen, wenn nicht ganz, so doch in einer weise, daß man „sobald kein posto darauf fallen könnte“. Eine Wiederaufrichtung derselben sei ihm und seinen Nachkommen untersagt. Mit dem Erzbischofe wollte sich der Herzog wegen der beanspruchten Rechte auseinandersetzen, dem Konvente aber gewisse Jagd- und Fischereibezirke in seinem Gebiete einräumen. Diesen Präliminarfrieden bestätigte der Kaiser am 29. Juli 1673.

Unterdessen hatte die Stadt durch massenhafte Einquartierung viel zu leiden gehabt. Die Neuburger lagen teils bei den Bewohnern derselben, teils auf der Abtei, welche sie erst bei der Ankunft des Koadjutors hatten räumen müssen. Im Oktober, den 14. dieses Monats, gesellten sich nun auch noch kaiserliche Truppen hinzu, die bis zum 16. Januar 1674 liegen blieben. Sie gehörten zu den Vorposten Montecuccolis, der den Auftrag hatte, Ludwig XIV. sorgfältig zu beobachten, aber sich nicht in ein Gefecht einzulassen.

Die Stadt war in der schlimmsten Lage; sie hatte nur 94 Steuerzahler, welche täglich 414 Albus an Servisgeldern aufbringen mußten.

Am 28. Dezember bekamen die Rottmeister Johann Dietzgen, Daniel Flach, Wilhelm Limperich und Dederich Lindlar den Auftrag, „dieweil die Noth allso hart antringt, daß die Servisgelder alle Tage gegeben und von 8 zu 8 Tagen im voraus bezahlt werden müssen, den Zettul anfänglich vor zwey wochen dobbelt zu erheben und das Geld hiesigen Bürgermeistern Inner dreyen Tagen ohnfehlbar bei Vermeidung unausbleiblicher Execution eynzuliebern“. Gesagt, gethan, es blieb nichts anders übrig. Die Einquartierung hielt mit geringer Unterbrechung auch noch das folgende Jahr an, weil die Kriegsobersten die besten Plätze für sich auswählten und der Kurfürst von Köln nur gezwungen dem Bündnisse mit Frankreich entsagt hatte. An eine Schleifung der Festung war deshalb vor der Hand nicht zu denken, und die Ausgleichsverhandlungen zwischen dem Herzoge und Bernard Gustav gerieten in’s Stocken.

Der Erbvergleich

Da endlich, im Jahre 1676, nachdem die Franzosen am 27. Juli 1675 bei Saßbach geschlagen und auch die Schweden, ihre Verbündeten, bei Fehrbellin durch den großen Kurfürsten eine entscheidende Niederlage erlitten hatten, konnte man auf ruhigere Zeiten hoffen und das Angefangene mit kluger Vorsicht zu Ende führen. Am 16. Mai waren die beiderseitigen Bevollmächtigten zu Düsseldorf schon zusammen gekommen, um den folgenden Erbvergleich zu beraten und schriftlich aufzusetzen.

(Das Original befindet sich im Düsseldorfer Staatsarchiv auf Leder geschrieben, mit angehängten Siegeln, in einem roten, sammeten Einband, Folioformat)

„Von Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, in Baiern, zu Jülich, Kleve und Berg Herzog, Graf von Beldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Mörs, Herr zu Ravenstein etc. etc.

Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, nachdem zwischen uns als zeitlichem Herzog zu dem Berg und dem Hochwürdigst Durchlauchttigsten Fürsten unserm frommen lieben Vetter Herrn Bernard Gustav, der h. R. K(irche) Kardinal, Abt des Stifts Fulda, Ihrer Majestät der Römischen Kaiserin Erzkanzler, durch Gallien und in Germanien Primaten, Markgrafen zu Baden und Hochberg, als Administrator des Gotteshauses Siegberg, vermittels beider zusammengeschickten Räthen und Bevollmächtigten unter beiderseits vorbehaltener Ratification wegen der Reichsimmedietät zu Siegburg, derselben anklebenden Jurium und sonsten ein gütlicher Vergleich berahmt, zu Papier gebracht und unterschrieben worden, wie derselbe von Wort zu Wort hiernach inserirt ist.

Zu wissen sey hiermit, daß, nachdem zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Herzog zu dem Berg hochseligen Andenkens und dem Prälaten und Kapitularen des Gotteshauses Siegberg wegen der Reichsimmedietät und derselben anklebenden Jurium Zwiespalt und Irrungen entstanden, dergestalt, daß dieselbe zu einer höchstschädlichen Weigerung und zu einem formal kostspieligen Proceß vor dem hochlöblichen kaiserlichen Reichshofrath gerathen, und daselbst so weit ausgeführt ist, daß hinc inde zwar ad sententiam caesaream submittirt, aber viel besser und gedachtem Gotteshaus und dessen Bürgern und Untergehörigen ersprießlicher zu seyn befunden worden, wenn die Sache in der Güte und per viam amicalis compositionis et transactionis ein für allemal punktirlich abgethan und aus dem Grunde hingelegt werde, und das Gotteshaus eines zeitlichen Herrn Herzogs zu dem Berg Schutz und Protektion desto mehr und ersprießlicher genießen könnte, daß aus diesem und dergleichen Gründen mehr solche Differenzen und Streitigkeiten durch die allerseits abgeordnete Räthe und Deputirte unter gnädigster und beliebiger Ratifikation beider Theilen Herren Principalen binnen der Stadt Köln und folgends zu Düsseldorf nach gepflogenen verschiedenen Konferenzen beständig und ewig abgethan, hingelegt und verglichen seyn sollen, wie folgt, nämlich:

1. Verzichten und renunziren Ihre fürstliche Durchlaucht der Herr Kardinal und Markgraf zu Baden als Administrator, sodann Abt, Prior und Kapitularen des Gotteshauses Siegberg für sich und ihre Nachkommen nun und zu ewigen Zeiten wohlwissentlich und wohlbedächtlich auf den Punkt der ihrerseits prätendirten Immedietät und alles dasjenige, was derselben anklebig, und in diesem Vergleich dem Gotteshaus, Städtlein und der Vogtei Siegburg specialiter nicht reservirt wird, und in specie auf die bei dem kaiserlichen Reichshofrath derentwegen abhängige Litispendenz, gestalten sich darauf nie mehr zu beziehen noch deren in eigene wege zu gebrauchen.

Sie cediren dem zufolg für sich und ihre Nachfolger an dem Gotteshaus Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz-Neuburg und dero Erben und Nachkommen, als Herzogen zu dem Berg ihre zu der Reichsimmedietät und hoher Landesfürstlicher Obrigkeit und Jurisdiction, und was derselben anklebt, gehabte Ansprüche, also und dergestalt, daß nach erfolgter Ratifikation und Vollziehung dieses Vergleichs Höchstgemelter Ihrer fürstlichen Durchlaucht und dero Erben freistehen solle, sowohl von den Bürgern und Einwohnern des Städtlein und Burgbahn, als auch der Vogtei Siegburg die Landesfürstliche Huldigung und den Huldigungseid ein- und abnehmen zu lassen, zu dessen Leistung gemelte Bürger und Einwohner auch in Kraft dieses immerhin schuldig und gehalten sehn sollen, jedoch so, daß hierdurch dem Gotteshaus Siegberg an der kompetirenden Erb, Grund und dabei bestätigter Unterherrlichkeit und derselben anklebenden Recht und Gerechtigkeiten, wie hierunter gemeldet, nichts genommen, und bei Erledigungs- und Veränderungsfällen dem zeitlichen Prälaten als Grund- und Unterherrn sich gleichfalls huldigen zu lassen, ausdrücklich vorbehalten und jeder Zeit unbenommen seyn solle.

2. Bewilligen und konsentiren Ihre fürstl. Durchlaucht der Herr Kardinal und Markgraf zu Baden, als Administrator sammt dem Abt und Kapitularen zu Siegburg für sich und ihre Nachkommen und das Gotteshaus, daß von nun an und zu ewigen Zeiten, jedoch ohne Nachtheil der bereits in Rechten verfangenen Rechtssachen (wo per pacta zwischen den Partheien und sonst zulässige Kontraktus ein anderes nit versehen) die fürstlich Jülich- und bergische Landes- und Polizeiordnung, und die vor und nach ausgelassene Edikte, oder die künftig publizirt werden mögten, als Sanctiones praegmaticae in dem Städtlein, Burgbahn und Vogtei Siegburg angenommen, und darnach in allen Civil- und Kriminalfällen geurtheilt und verfahren werden solle.

3. So viel aber die Appellationen in Judizialsachen betrifft, ist verglichen, daß solche von dem Gericht zu Troisdorf und Wolsdorf an das Obergericht zu Siegburg, von denen aber in allen Sachen, sie seyen in prima Jnstantia alda angefangen, oder per viam appellationis von gedachtem Untergericht dorthin erwachsen, an das Jülich- und Bergische Hofgericht zu Düsseldorf interponirt, in Extrajudizialsachen aber von den Urtheilen, Bescheiden und Erkenntnissen eines zeitlichen Abten und Administrator, so vim definitivae in ventre haben, an die fürstlich bergische Hofkanzlei, oder auch gestalten Sachen nach an den fürstlichen Regierungsrath, von dannen aber sowohl in Ju als Extrajudizialsachen an ihrer römisch-kaiserlichen Majestät Reichshofrath oder Kammergericht, wenn die Summe nach des Herzogthum Berg Privilegium appellabile oder sonst ein anderes Privilegium im Wege steht, provozirt und appellirt, in jenen Sachen aber, wobei ein zeitlicher Abt oder das Gottenhaus Siegburg als pars principalis mit interessirt ist, der Recurs zu J. F. D. zu Pfalz-Neuburg, als Herzog zu dem Berg und dero Nachfolger immediate und in prima Jnstantia genommen werden solle.

4. Es sollen höchstgemelt J. F. D. als Herzog zu dem Berg und dero Erben der Herbst- und Maischatz sammt den 22 Malter Hafer, die von den schätzbaren Gütern in der Vogtei hergebracht, wie auch der Land- und Wasserzoll (jedoch dem Städtlein Siegburg und dessen Bürgern in ihrer bisher wohlhergebrachter und geübter Freiheit nichts genommen), wie auch die Mineralien und Potterde in der Vogtei (ausserhalb jedoch der Potterde in der Burgbahn und Steinkaul so das Gotteshaus genießen solle) allein verbleiben, welche fürstliche Gefälle und Gerechtigkeiten, und was dazu gehört, durch die zu Levenberg und Lülsdorf oder andere in der Nähe wohnende Beamte nach J. F. D. gnädigsten Wohlgefallen ohne einige Hinderniß, und im Säumungsfall executive eingebracht und bei getrieben werden sollen.

5. Damit auch J. F. D. zu Pfalz-Neuburg als Herzog zu dem Berge und dero Erbfolger in der landesfürstlichen Obrigkeit nicht angegriffen noch derselben zuwider etwas vorgenommen werde, so soll der zeitliche Abt oder Administrator des Gotteshauses Siegberg nicht dagegen seyn, daß bei den visitationibus, dieselbe werden vorgenommen sive ab ordinario sive a sede apostolica, ein oder mehrere Fürstlich Bergische Commissarii zu Beobachtung der jurium temporalium et territorialium admittirt, jedoch so, daß dem Gotteshaus kein Präjudiz in Immunitate Ecclesiastica zugezogen werde. Und weil nun J. F. D. zu Pfalz-Neuburg und dero Erbfolger als Herzogen zu dem Berg, undisputirliche Landesfürsten über die Stadt, Vogtei und Burgbahn Siegburg sind und bleiben, so ist allerseits beliebt, daß die bisher gebrauchte und gehabte Advocatia, und was hievon dependiert und in specie das Vogtamt hinc inde active et passive cessiren, und folglich kein advocatus mehr gewählt werden solle.

6. Hingegen wird an Seiten J. F. D. zu Pfalz-Neuburg als Herzog von dem Berg bewilligt, und für sich und ihre Nachkommen angelobt und versprochen, daß gemeltes Städtlein, Burgbahn und Vogtei Siegburg, wie dieselbe in ihrem Bezirk gelegen, J. F. D. der Herr Kardinal Markgraf zu Baden als Administrator, dessen Nachkommen und das Gotteshaus von nun an und zu ewigen Zeiten als eine Unterherrlichkeit innehaben und besitzen, ein zeitlicher Abt und das Gotteshaus auch darüber ein rechter Grund-Erb- und Unterherr seyn und bleiben, und alle iura und iurisdictionalia, so einem Grund-Erb- und Unterherrn kompetiren ohne einige exerteption, Ein und Widerrede ausüben, exereiren und sich dessen gebrauchen sollen.

7. Demzufolg dann ein zeitlicher Abt und das Gotteshaus Siegberg in dem Städtlein, Burgbahn und Vogtei ungehindert Schultheiß, Scheffen und Bürgermeister, und alles andere, Bediente wie die genannt werden mögen, anzusetzen, dadurch civilem et criminalem Jurisdictionem zu exerciren, Urtheil und Recht zu sprechen, und darüber salvo tamen remedio appellationis in civilibus eigenmächtig zu exequiren berechtigt seyn, auch merum et mixtum Imperium indisputabiliter haben, und was dem anklebt, ausüben sollen, jedoch das J. F. D. zu Pfalz-Neuburg und ihren Nachkommen in criminalibus laesae Majestatis divinae et humanae auf die Maaß und Manier, wie in anderen Unterherrlichkeiten und Cognition und Bestrafung per expressum vorbehalten seyn und bleiben solle.

8. Aber das geloben J. F. D. für sich und seine Nachkommen hiermit, einem zeitlichen Abten für sich und das Freiadliche Gotteshaus bei allen Juribus, Recht und Gerechtigkeiten, welche er oder dasselbe bis hierhin zum Theil oder zumal im Besitz gehabt, benanntlich die Ertheilung des Judengeleits, Genuß allinger Brüchten, Accisen, Erbzinsen und Rauchhühner, idem Jahrmarkt, Ellen, Maaß und Gewicht, und was ferner dazu gehörig, sowohl in der Stadt und Burgbahn als auch in der Vogtei, allwo sie dieselbe bisher nicht genossen, fürderhin unbeeinträchtigt allein genießen und erheben zu lassen.

9. Wobei dann J. F. D. für sich und ihre Nachkommen geloben und versprechen, daß sie das Städtlein und Burgbahn Siegburg in den gewöhnlichen Landsteuern, sie mögen auf den Landtagen zur Defension des Vaterlandes, zu welchem End, sooft sie immer und wie sie genannt bewilligt und ausgeschrieben werden, über ein hundert Reichsthaler, um solche damit jährlich auszuzahlen, nicht zu beschweren noch die Güter in der Siegburgischen Vogtei und Burgbahn gelegen, wovon die Früchte daselbst eingescheuert werden, den Edikten gemäß anders wohin nicht in Anschlag ziehen oder versteuern zu lassen, es sey dann durch Erbverträge und Kontrakte ein anderes versehen. Die Vogtei Siegburg aber soll in ihrem gewöhnlichen Anschlag bis daran, daß der Matrikelhalber eine durchgehende Moderation und Rektifikation vorgenommen worden, verbleiben.
Solchen kontigents halber wie auch der 100 Rthler soll aus der Kanzlei an einen zeitlichen Administrator oder Prälaten geschrieben, von demselben aber unter die Unterthanen repartiert und gehörigen Orts umgelegt werden.

10. Wegen den Reichs-, Kreis- und Fürstensteuern haben J. F. D. für sich und ihre Nachkommen die Erklärung gethan, daß gemeltes Städtlein und Burgbahn Siegberg in jedem Tausend des Herzogthums Berg fünf beitragen, jedoch provisionaliter bis zur vorgedachten Moderation und Rektifikation des Matrikels, und daß die Einquartirung auf eben diesen Fuß regulirt werden solle. Höchstgemelte J. F. D. wollen auch ohne Noth gedachtes Städtlein nicht billetiren, wo es aber die Noth erfordern sollte, alsdann die Anordnung thun, daß selbiges gleich anderen ihren bergischen Städten wegen des Obdachs und Servicen über die Gebühr nicht beschwert werde.

Im übrigen lassen sie es dabei, daß die Bürger in der Stadt und Burgbahn in der Folge wie vor Alters befreit bleiben, hingegen aber die beiden Ortschaften Troisdorf und Wolsdorf dazu gehalten seyn, jedoch mit keinen ferneren Diensten, als welche bei der fürstlichen Gegenwart zu Bensberg auf der Jagd nötig sind, beschwert werden, die Bürger und Einwohner von Siegburg aber auch von dem Zoll zu Bergheim allerdings befreit bleiben sollen.

11. J. F. D. wollen auch weiter dem mehrbesagten Gotteshaus grobe und kleine Jagd in dem Burgbahn nebst dem Distrikt, der vorhin zu der groben Jagd über die Sieg anweisen zu lassen versprochen worden, sammt der kleinen Jagdbarkeit in der Vogtei wie es vor Alters hergebracht, jedoch ohne Präjudiz eines oder anderen tertii, so iure proprio in dem Burgbahn oder in der Vogtei zu der kleinen Jagd oder andern Freiheiten berechtigt sein mögte, gnädigst verstatten, und können dabei auch erleiden, daß gemeltes Gotteshaus auch die Pfandschaft wegen der groben Jagd im Lohmarer Wald, wie solche dem von Scheiffart und von Reven verschrieben, zu sich lösen und bis zur Restitution des Pfandschillings einbehalten möge.

12. J. F. D. zu Pfalz-Neuburg können auch geschehen lassen, daß der angefangene Bau auf dem Berg nach Anlaß jetzt geschehener Besichtigung, jedoch ohne eigene Form von Fortfikation dem Gutfinden nach fortgesetzt, wie dann auch, daß die Stadtmauer an der Burg auf des Gotteshaus und Städtlein Kosten wieder aufgebaut und die annoch vorhandene Materialien dazu gebraucht und dem Gotteshaus gemelte Burg sammt dem Paradiesgarten und Weyer hiermit erblich verbleiben und überlassen werden.

13. J. F. D. können auch gnadigst erleiden, daß dem Gotteshaus Siegburg, allwo es decimas hat, und ein Stück Land, so vorhin erweislich gebaut, und nachher eine zeitlang ungeackert geblieben, und folgendes wieder gebaut wird, der Zehnte verbliebe, jedoch so, daß Höchstdenselben an deo jure novalium nichts benommen werden solle.
Sie wollen auch verordnen, daß wegen Überschwemmung der Siegburgischen Länderei zu Menden und anderen Orten der Augenschein eingenommen, und gedeihliche Verfügung ertheilt und daß durch dero Beamten die Unterhanen zur getreulichen Lieferung des Zehnten angehalten werden.

14. Es sollen auch die Siegburgischen Höfe, welche Heerwagen geben müssen, von allen anderen Diensten freigehalten und das Gotteshaus Siegberg als ein freiadliches Stift bei seinen praerogativis Juribus et privilegiis konservirt, und dasselbe in allen edictis et missivis also traktirt und dafür gehalten werden.

15. Weil auch die Remonstration geschehen, daß das Gotteshaus Siegberg vorher zu dero Aggerfähr berechtigt gewesen und selbiges von unvordenklichen Jahren bis 1640 in ruhigem Besitz und Genuß gehabt hätte, als haben J. F. D. zu Pfalz-Neuburg zur Erzeigung dero Fürst väterlichen Affektion gegen ermeltes Gotteshaus, demselben solches Aggerfähr, jedoch ohne Nachtheil des Siegfähr, so sie sich vorbehalten, hiermit wiederum abgetreten und eingeräumt.

16. Nachdem das Städtlein Siegburg an kaiserlichen Kontributionen ein merkliches rückständig, und J. F. D. die Anzeige geschehen, daß diejenige 500 Rthler., welche dem Herrn Marquis de Grana bereits assignirt, durch das Städtlein zahlt worden, die übrigen Rückstände also nachgelassen seyn sollen.

Endlich wollen auch J. F. D. als Herzog zu dem Berg und dero Erbfolger das Gotteshaus, Stadt und Vogtei Siegburg gleich wie andere dero Untherthanen gegen jedermänniglich nach allem Vermögen ohne des Gotteshaus Entgeltnis schützen und schirmen.

Und damit auch dieser Erbvergleich in allen obigen punctis et clausulis zu ewigen Zeiten um desto mehr stät, fest und unverbrüchlich gehalten werden möge, so ist beiderseits dahin verglichen, daß, sooft ein zeitlicher Herzog zu dem Berg die landesherrliche Huldigung zu Siegburg einnehmen werde, J. F. D. vorab dieser Erbvergleich in allen seinen Punkten und Klausulen unverbrüchlich zu halten und dawider des Gotteshaus Unterthanen nicht beschweren, sondern bei ihren Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten gegen männiglich kräftigst zu manutenieren, durch ein absonderlich herausgegebenes Reversale versicheren sollen und wollen.

Zu wessen mehrerer Festhaltung haben Wir Abgeordnete und Deputirte diesen Erbvergleich sub ratificatione unserer hohen Pricipialien und des Gotteshauses Kapitularen nicht allein zwiefach angefertigt, besiegelt und unterschrieben, sondern auch zu mehrerer Bestätigung für gut angesehen und präcavirt, daß von beiderseits hohen Principalen J. F. D. und dem Gotteshaus Siegburg die Ratifikation und Garantie darüber bei Ihrer Römisch Kaiserlichen Majestät sowohl, als Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu Köln uti ordinario et Santi Fundatoris successore allerunterthänigst und Respekt freund-vetterlich nachgesucht und demüthig gebeten und eingeholt werden solle.

So geschehen Düsseldorf den sechszehnten Tag Monats Mai1676ten Jahres.

von Goldstein, Kanzler.
von Leerodt.
Joh. Dav. Kaspars, Dr. Konrad Erb, Dr. Wilhelm Rütger von Bellinghausen, Subprior. Christoph von Auwach, Ökkonomus. Joh. Jakob Billstein, Dr. Joh. Schrils, Lt. Johann Werner von Plittersdorf, J. R. K. Majestät wirklicher Reichshofrath.

Und dann Wir obinserirten Vergleich in allem seinem Inhalt, Punkten und Klausulen gnädigst approbiren, ratificiren und genehmigen. Massen Wir hiermit kraft dieses thun, als versprechen Wir hiermit bei wahren fürstlichen Worten für Uns, unsere Erben und Nachkommen, Herzogen zu dem Berg, daß unseres Theils dem obgedachten Vergleich in allen und jeden Punctis nachgekommen werden solle.

Urkund Unsers Handzeichen und angehängten Kanzelei-Sekret-Jnsigels.
Düsseldorf den 18. Mai 1676.
Philipp Wilhelm.!

Johann von Bock hatte allen diesen Verhandlungen zu St. Apollinaris, wo er mit seinem früheren Gegner Nuland im freundschaftlichen Verkehr lebte, mit verschränkten Armen zugesehen. Johann Bertram von Bellinghausen war Propst zu Hirzenach geworden, Philipp Jakob von Harff Propst zu Millen, Johann Adolf Walbott von Bassenheim Subprior und Propst zu Oberpleis. Das in § 11 des Erbvergleichs erwähnte Jagdgebiet wurde nach den schon früher durch Zeugen berichteten Grenzen vom Oberjäger des Herzogs im Beisein des Priors von Bellinghausen und des Kellners Auwach am 29. Juli festgesetzt und des Herzogs Genehmigung dazu nachgeholt. Die Einlösung der Jagtgerechtigkeit im Lohmarer Wald übernahm die Stadt für 1000 Thaler, welche sie zu Köln im Hause von Rosenkranze entlieh, und erhielt dafür von der Abtei den ganzen Stadt- und Spülgraben vom Holzthore bis zum Kölnthore zurück, während sie umgekehrt dem Stifte den Graben am Hirschbungert wwischen dem Mühlenthore und dem Trutt überließ (22. Oktober 1676).

Das Geschäft schlossen ab die Bürgermeister Eduard Venn und Johann Molitor im Namen der Stadt, die Konventualen Wilhelm Rütger von Bellinghausen, Subprior, Walraf von Hoen, Theodosius von Hoen, Heinrich Frambach von Gulpen, Raban Hildebrand von Westfalen, Ferdinand Oswald von Deutsch, Friedrich von Holdinghausen, Konrad Jakob Maria von Boshoff, Philipp von Langen und Hugo Reinhard von Breitbach im Namen der Abtei.

Der Administrator Bernard Gustav hielt sich die wenigste Zeit in Siegburg auf, aber er kam von Zeit zu Zeit hin, um den Stand der Dinge zu kontrollieren. Am 31. Juli hatte der Gerichtsschreiber von Siegburg nach St. Apollinaris reisen müssen, um dem Prälaten von Bock den Erbvergleich zur Unterschrift vorzulegen. Er bekam dafür einen Gulden. Jener mochte mit Unwillen die Feder zur Hand nehmen, aber der Widerstand half nichts mehr. Die begonnene Zerstörung der Stadtmauer wurde eingestellt, das Mühlenthor und die Brücke vor demselben mit Steinen aus dem Burgweiher und den abteilichen Weinbergen repariert, aber 1677 – 78 das alte Stück Mauer an der Burg und diese selbst bis auf die Fundamente beseitigt. Die Arbeit dauerte 173 Tage und kostete 115 Gulden 8 Albus.

Bernard Gustav starb im Dezember 1677, und an seine Stelle trat in der Verwaltung cum spe suecessionis als Abt Herr Melchior von Nuland aus Winterburg, zur Zeit Propst in St. Apollinaris.

Erneuerung des Vertrages mit den Minoriten

Bevor wir von dem Toten scheiden, müssen wir noch einer seiner Handlungen gedenken, welche das Minoritenkloster und die Verpflichtungen der Insassen gegenüber der Stadt und der Lateinschule betrifft. Er bestätigte 1673 den früher eingegangenen Vertrag mit den Ordensleuten und erklärte, daß die Fratres Min. S. Franc. conventus die Celle innerhalb der damaligen Grenzen und Mauern behalten, ihnen aber jeder Anspruch auf das Gut zu Niederpleis und andere Liegenschaften, welche bis 1663 zu dem St. Annenkloster gehört hätten, versagt sein solle.

Die Verpflichtungen zum Beichthören und Predigen auf dem Berge blieben bestehen, ebenso die Verpflichtungen zum Lesen der Frühmesse und zum Abhalten der Katechese in der Pfarrkirche sowie auch die Obliegenheiten hinsichtlich der Lateinschule, wofür ihnen die Stadt jährlich nicht mehr als 50 Gulden Kölnisch zu entrichten habe; für die Lesung zweier anderer Messen dagegen im Cönobium, und zwar ad intentionem fundatoris wöchentlich, sollten ihnen von der Abtei jährlich 9 Malter Weizen und außerdem noch 10 Malter der genannten Frucht geliefert werden, also im ganzen 19 Malter Weizen, dazu von einem Schafstalle, welcher auf dem Grund und Boden des Cönobiums errichtet sei, vom Berge jährlich ein Reichsthaler. Würden die Minoriten sich veranlaßt sehen, aus freien Stücken die Celle aufzugeben, oder mit Gewalt aus derselben ausgetrieben werden, so sollte das Besitztum mit allen darauf lastenden Servituten und seinen Zugehörigkeiten, möchten dieselben auch erst in Zukunft erworben werden, an den Administrator der Abtei und seine Nachfolger zurückfallen; würden sie dagegen nur durch Armut, Unbilden des Krieges oder sonst irgend einen Zufall, ohne ihr Verschulden, zur Aufgabe der Residenz gezwungen sein, so sollte ihnen nach Beseitigung aller derartiger Hindernisse das Cönobium ohne jede Schmälerung wieder eingeräumt werden. Köln den 7. November 1673.

(Das Dokument findet sich im Königl. Staatsarchiv zu Düsseldorf B. XI. 659 und lautet wörtlich:

„Puncta, super quibus Coenobium quondam Regularium ceanonissarum S. Antonii† Sigburgi (Irrtum, es muß heißen Augustini, laut Schuldbrief vom 8. Febr. 1546.) Ad Cellam vulgo zur Clauß, a Renerendis(sim)o Do(mi)no praelato Jo(hann)e a Bock et Oap(itu)lo Siegburg: F(rat)ribus Min(oribus) S. Frane(isci) conventus Alias Conventui, etiam nunc pro maiore robore et renovatione, a Ser(enissi)mo D. Cardinale, Administratore Sigburgensi et praedictis F(rat)ribus Minoribus ceoncordatum est.

1mo Cessum F(ratr)ibus Mino. Convent: Coenobium illud in suis terminis et Muris constructum illis manebit.

2do Quod ad bona dicti Coenobii et praedium in intferiori pleiß, guod illi quondam fuit adiunctum, cum illud tanquam antiquum feudum post extinctam congreg(atio)nem et relictum Coenobium per caducitatem rursus ad Monasterium Sigburgense deuenerit, manebit hoc eidem consolidatum et incorporatum: nec F(rat)res Convent(us) vel nunc vel futuris temporibus ratione istorum bonorum ad dictum locum quondam spectantium vel in toto vel in parte praetendent.

3to Obligantur F(ratr)es ad mittendum aliquem patrem idoneum Dominicis et festiuis diebus ad montem et Monasterium Sigburgense pro Confessionalibus excipiendis et Concione habenda, cum requisitus fuerit, prout et Alium sacerdotem cunctis Dominicis et festiuis Diebus ad Ece(le)siam parochialem in Sigburg pro dicendo primo sacro, Cathegesi uti et schola instituenda pro Juventute usque ad Syntaxin Exclusiue, ac ideo assignantur praeter alia, uidelicet quinquaginta florenos Colon(ienses), qui ipsis F(rat)ribus pro iam dicto primo sacro dicendo et Cathechesi ex parte oppidi Sigburgensis Annue dabantur, praeter quos nihil Amplius intuitu dicti Sacri et Cathecheseos praetendere poterunt: pro duabus Missis in ipso coenobio et conuentu Fr(atru)m Min(orum) pro intentione Fundatoris Hebdomadatim Iegendis nouem Maldera Siliginis, Item alia decem Maldera Siliginis ./. Simul 19 maldera Annue F(rat)ribus persoluenda; pro ouili quoque in fundo Coenobii, a praenobilibus Dominis de Nesselrode ut quondam fundatoribus certi offieii D(o)mini(s) in valle felici Annue peragendi proveniente, constructo imperialis vnus a Monte Sigburgensi Annue F(rat)ribus dabitur, praeter deseruituram in Menden hac lege, ut Juri patronatus per eiusmodi deseruituram nequidquam derogetur, sed id ipsum Ser(enissi)mo et Eminentiss(um)o Administratori eiusque successoribus maneat non minutum.

4to Si contingat praedictos F(rat)res praefatum Coenobium sponte deserere aut eos sua Culpa, vi externa inde moueri, eo casu idem Coenobium cum omnibus suis seruitutis et pertineneiis tam in posterum acquirendis quam in praesenti acquisitis ad Ser(enissi)mum et Eminentis(simum) Dominum Administratorem eiusque Successores reuoluitur. Si vero F(rat)res sine ulla sua culpa per Egestatem, injurias belli vel alium quemlibet casum fortuitum inde exulere debuerint, tunc salvum eis sit, eiusmodi impedimentis sublatis, dictum coenobium sine contractione repetere et posside.

5to Quia vero F(ratr)es ob seruitia sua per Annos complures tum monti tum oppido Sigburgensi praestita prout eis vi contractus cun simo D. praelato Jo(hann)e a Bock et Cap(itu)lo initi promissum fuerat, nihil perceperunt, pro tali praetensione omnium restantiarum dabuntur illis statim 35 imp(eriales) in Moneta, semel tantum, ac dein(de) in universum 40 Maldera Siliginis, ita ut ex eis 40 malderis Annue solum quinque cum reliquis 19 supra dictis persoluantur, idque tam diu continuetur, donec illa 40 maldera sint persoluta ratione restantiarum, quarum praetensione F(rat)res ex inde nihil unquam praetendent.

6to postremo huius Cessionis et contractus confirmatio et ratificatio hinc inde a sede Apostolica petetur, qua obtenta et extradita confirmationes quaecunque ab Aliis principibus sive Ec(cles)siasticis sive Saecularibus ipso iure annullatae et cassatae erunt litteraeque desuper obtenta lacerabuntur

In quorum omnium et singulorum fidem partes contrahentes manibus propriis subscripsere suisque Sigillis appensis confirmavere. e Actum Coloniae Anno 1678 die vero mensis Novembris 7Ttima.

Fr. Honorius von der Ehren, Fr. Sylvester Schweitzer

diffinitor perpetuus m. p(rop)ria. diffinitor perpetuus et conventus Coloniensis guardianus m. p(rop)ria“

Dies ist ein Ausschnitt aus Rudolfs Heitkamps Buch „Siegburgs Vergangenheit und Gegenwart“ von 1897. Mehr Infos dazu hier.

Kapitelübersicht

Über das Buch
Buch zur Siegburger Geschichte von 1897 wieder erhältlich
Rezension zu Siegburgs Vergangenheit und Gegenwart
Weitere Rezension zu Siegburgs Vergangenheit und Gegenwart

Kapitel des Buches
Die mit Links hinterlegten Textteile sind bereits online verfügbar. Die anderen Teile werden nach und nach eingestellt.

I. Siegburgs älteste Verhältnisse – Wahrheit und Vermutung.
Der Siegberg und seine Bewohner
Römerstraßen & Altdeutsche Gräber
Ansiedlungen und Ständeunterschiede
Rechte und Gerichtswesen
Der Auelgau und die erste christliche Gemeinde
Die Siegburg
Pfalzgraf Heinrich und sein Streit mit Anno, Erzbischof von Köln

II. Die Gründung der Abtei
Die Gründung der Abtei, ihr Zweck, die Abteikirche & die Ordensregeln
Insassen und Ausstattung des Klosters mit Gütern
Der Burgbann, die Rechtspflege und der Vogt
Annos Tod, sei Begräbnis und seine letzte Ruhestätte

III. Die Stadt Siegburg
Die Stadt Siegburg – Markt-, Zoll & Münzrecht sowie ihre Befestigung
Ihre Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Älteste Zustände in ihr
Lage und Beschaffenheit

IV. Entwickelung der Abtei
Entwickelung der Abtei und die Fixierung ihrer Besitzungen
Die Sage von Erpho
Klösterliches Leben und Treiben
Annos Lebensbeschreibung und das Annolied
Blutbad in Köln, geflüchtete Juden in Siegburg
Die Decanie im Auelgaue
Vornehme Begräbnisse auf der Abtei
Vermächtnis Heinrichs IV. und Heinrichs V.
Die Propsteien Oberpleis, Hirzenach, Remagen, Zülpich
Bedeutende Ordensmänner
Abt Kunos Vermächtnis und Anordnungen
Streit mit dem Kassiusstift und die Propstei Millen
Reinalds von Dassel Vorschrift hinsichtlich der abteilichen Güter

V. Städtisches
Städtisches: Marktprivilegien, Christihimmelfahrtsmarkt & Servatiustag
Städtisches Leben und Treiben
Leprosenhäuser – Krankenhäuser, die Kirche und die Einführung des St. Nikolausfestes
Die Märtensfeuer
Das Holzfahrtsfest und der Maibaum

VI. Kannosisation Annos und Siegburgs Kunstschätze
Der Streit um das Burgterrain von Blankenberg, das Burgrecht, der Schutzbrief sowie eine Wasserprobe
Annos Heiligsprechung
Annos Charakterisierung, die Abteikirche
Reliquien und Reliquienschreine
Älteste Siegel der Abtei, der Stadt und des Gerichtes etc., die Einverleibung der Kirchen Oberpleis und Zülpich

VII. Verhängnisvolle Zeiten
Ausplünderung Siegburgs, Engelbert von Köln und Heinrich von Limburg, Übertragung der Schutzvogtei an die Kölner Kirche
Heinrichs Bemühungen, dieselbe (die Schutzvogtei) für das Haus Berg wiederzuerlangen
Das Faustrecht, die Zustände auf der Abtei sowie die Visitation des Klosters
König Richard und Kölner Flüchtlinge in Siegburg
Vertrag , Burg & Pfarrkirche
Privilegium der Kölner Marktbesucher in Siegburg
Consultationsrecht der Wipperfürther (und ebenso auch der Lenneper in Siegburg)
Eine Judenverfolgung

Wortlaut der Vogtsreversalien
Ökonomische Verhältnisse der Abtei und die Einverleibung der Pfarrkirchen
Die Topfbäcker, das Waldschuldheißenamt
Siegburger Juden

VIII. Dynasten im Abtsgewande.
Verhältnis der Abtei zur Kölner Kirche, zum Reiche und dem Hause Berg
Schutz- und Trutzbündnis zwischen der Abtei und Stadt Siegburg
Verhältnis der Abtei zum römischen Stuhle
Dienstmannenverhältnis
Siegburg Enklave von Berg, Löwenburg und Blankenberg
Berg zum Herzogtum erhoben
Verhältnis zwischen Deutz und Siegburg
Propstei Aulgasse

IX. Das aufstrebende Bürgertum
Pelegrin von Drachenfels
Überrumpelung Siegburgs durch Adolf von Berg und Brand der Stadt
Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Adolf und Pelegrin

Der güldene Opferpfennig der Juden
Frühmessenstiftung
Agger- und Siegbrücke
Verwendung der Accise
Das Mühlenthor
Verkauf der Burg an das Erzstift Köln und Rückgängigkeit des Verkaufs

Die ersten Zunftbriefe
Das Schöffenessen
Ausübung des Münzrechtes der Abtei

Vorladungen vor die Feme
Das Recht des Antastes in der Vogtei und Stadt Siegburg
Der Galgenberg

Der Seidenberger Hof und das Hofgericht
Windecker Vertrag
Wolsdorf und Troisdorf
Zollstätte zu Bergheim
Formalitäten bei der Huldigungsfeier neuer Äbte
Vikar Hulweck
Das Reichskammergericht
Türkensteuer
Preisverhältnisse

X. Siegburgs Blütezeit.
Reichsunmittelbarkeit der Abtei
Restauration der Pfarrkirche
Bevölkerungsziffer der Stadt
Namen der Häuser an den Hauptstraßen
Der Tierbungert
Reformatorische Bestrebungen im Erzstift Köln etc.

Das Zunftwesen in Siegburg
Städtische Verwaltung
Neubürger
Heiden
Einwohnerzahl, Gewerbe, Accise

Das Rathaus
Protestanten in Siegburg
Sittliche Zustände in der Stadt
Gebhard Truchses von Waldburg
Kampf auf dem Brückberg
Anschlag gegen den Abt
Die Rottmannschaften

Inventare
Preisverhältnisse
Mahlzeiten

Hans Sachs „Schöne Tischzucht“
Armenpflege

XI. Ringen und Kämpfen
Lehnwesen der Abtei
Schulwesen in der Stadt
Die Trivialschule
Sittliche Zustände
Eine Hinrichtung nach Karls peinlicher Halsgerichtsordnung
Acciseneinnahmen

Der Vogtseid
Klever Vertrag vom . Okt.
Früheres Verhältnis der kontrahierenden Teile
Güter-Erwerbungen und -Veräußerungen der Abtei
Tod Herzogs Johann Wilhelm und seine Folgen für Siegburg
Belagerung von Siegburg
Spanische Besatzung in der Stadt
Das Sendgericht
Das Schätzchen von Siegburg

XII. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
Schutzbrief Kaisers Ferdinand II.
Kontributionen
Gustav Adolf
Baudissin in Siegburg
Schwedische Besatzung unter Loyson
Pfarrer Menner
Räumung der Abtei seitens der Schweden
Bekanntmachung des Abtes von Bellinghausen betreffs der Wiederaufbauung der zerstörten Häuser
Glasjunker als Zünftler
Klösterliche Verhältnisse
Soldatenleben
Hexenprozesse
Feuersbrunst
Die Pfarrkirche
Glockenguß in Siegburg

XIII. Verlust der abteilichen Reichsunmittelbarkeit
Schutzbrief Kaisers Ferdinand III.
Johann von Bock
Vergleich vom Jahre
Die Minoriten in Siegburg
Pfalz-Neuburgische Besatzung in der Stadt
Die Leibkompagnie des Abtes
Rangstreit unter den Stadträten
Ein fauler Häring
Die Elementarschule
Die Pest
Aufnahme von Novizen
Jagdübung der Konventualen
Neue Kapitulation zwischen der Abtei und dem Herzoge
Prätensionen desselben
Bernard Gustav von Baden als Koadjutor
Seine Abdankung
Einjährige Bürgermeister
Präliminarvertrag zwischen der Abtei und dem Herzog
Der Erbvergleich
Erneuerung des Vertrages mit den Minoriten

XIV. Das freiadlige Stift und die Unterherrlichkeit Siegburg
Heinrich Worm
Besetzung Siegburgs durch die Franzosen
Billetierung der Juden
Eine erbauliche Scene in der Kirche
Hungersnot
Ein Kirchendiebstahl
Das Minoritenkloster
Erbhuldigung des Herzogs
Zunftverhältnisse
Revision der Abtei
Ein Geleitsbrief
Die Accise
Französische Einquartierung
Größe abteilicher Höfe der Umgegend
Kriegswirren
Konsumtionssteuer
Die Vogtei Siegburg
Beschränkung der Abtei in Gütererwerbungen
Zurückbringung der geflüchteten Reliquienschreine
Die erste Apotheke in der Stadt
Sporteln der Ärzte

XV. Die Franzosen in Siegburg und die drei letzten Äbte
Der 7-jährige Krieg
Siegburger Geiseln in Stade
Der Geiselprozeß
Die Muttergotteskapelle
Huldigung des Abtes
Abschaffung von kirchlichen Feiertagen
Die neue Poststraße
Brand der Abtei
Die Pfarrkirche
Das Läuten mit den Glocken und die Donnerwettersgärten
Revolution in Frankreich
Die Maas-Sambrearmee
Kämpfe um Siegburg herum
Einquartierungen
Säkularisation der Abtei

XVI. Siegburg unter bergischer Herrschaft
Das Zunftwesen
Schulverhältnisse
Die Kirchen Siegburgs
Verkauf der abteilichen Mühlen
Siegburg als Munizipalstadt
Budget vor
Der neue Friedhof
Bepflanzung des Marktes mit Kastanienbäumen
Huldigung des jungen Herzogs Ludwig Napoleon
Bevölkerung der Stadt
Aufhebung der Zünfte
Das französische Gesetzbuch
Zurückhaltung der Reliquienschreine
Der russische Feldzug und die Schlacht bei Leipzig
Frhr. von Hallberg
Übergang der Verbündeten über den Rhein
Steuern
Eine russische Wagenburg und der Marktplatz
Napoleons Abdankung
Die Rheinlande fallen an Preußen
Proklamation des Königs Friedrich Wilhelms III.
Napoleons Ende

XVII. Siegburg als Hauptstadt des Siegkreises
Der Landwehrstamm in der Stadt
Hungersnot
Kabinettsorder Sr. Majestät betreffs der Siegburger Schulen
Die Lateinschule
Die Siegburger Kirmes und die Bonner Studenten
Kirchliche Verhältnisse
Die Irrenheilanstalt
Örtliche und bürgerliche Verhältnisse in der Stadt
Das Zeughaus
Eine höhere Töchterschule
Das Postwesen
Fabrikanlage von Rolffs & Comp.
Die israelitische Synagoge
Die evangelische Gemeinde
Marktverkehr
Die Kartoffelkrankheit
Pfarrer Engelmann
Das Jahr
Konstitutionelle Verfassung
Zug der Freischärler unter Kinkel behufs Plünderung des Siegburger Zeughauses und die Schlacht auf dem Stallberg
Der Lohmarer Wald
Empfang des Kronprinzen Friedrich Wilhelms IV.

XVIII. Blätter und Blüten aus der Neuzeit
Gemeindeordnung
Schulverhältnisse
Verlegung des Landratsamt in die Stadt
Deutz-Gießener Eisenbahn und Postverkehr
Geschäftsleben in der Stadt
Die Gasanstalt
Restauration der Kirche
Die letzten Stadtthore
Die rechtsrheinische Eisenbahn
Die Königliche Geschoßfabrik
Wohlthätigkeitsvereine und Krankenhaus
Das Vereinsleben überhaupt
Das Kriegerdenkmal
Das Königl. Lehrerseminar und das Gymnasium
Das neue Krankenhospital
Die Herz-Jesukapelle
Das städtische Schlachthaus und die Wasserleitung
Freiwillige Feuerwehr
Katholische und Evangelische Kirche
Verlegung der Irrenheilanstalt
Strafanstalten
Das Königliche Feuerwerkslaboratorium
Die neuen Stadtteile
Der Friedhof
Schulwesen
Bevölkerung von Siegburg
Geschäftsverkehr
Post- und Eisenbahnstatistiken
Verkehrswege
Städtischer Haushaltungsetat

Anhang
Liste der Äbte
Abteiliche Güter
Liste der Vögte
Wort- und Sachregister mit Erklärung und Übersetzung der im Texte vorkommenden fremdsprachlichen Stellen und Ausdrücke sowie anderen Erläuterungen.